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Experten-Antwort

Zurechnungszeit

von Tom Schneider22.04.2015 | 12:08
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo habe gelesen, dass die Rentenhöhe durch die sogenannte Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 erhöht wird. Der Erwerbsgeminderter wird so gestellt, als hätte er bis zu seinem 62. Lebensjahr weitergearbeitet. Meine Frage dazu: Bin noch bis Oktober AU und brauche ja 36 Monate Pflichtbeiträge um eine EM Rente einzureichen, mir würden dann noch 12 Monate fehlen... Gibt es da Möglichkeiten? Bin 51, also würde ja die Höhe noch für 11 Jahre berechnet werden.Und als Grundlage gehe ich mal vom letzten Bruttogehalt aus(vor er AU) Wer kann helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nehmen wir mal an Ihr Versicherungsverlauf ist vollständig geklärt. Dann klingt der erste Teil Ihres Beitrags nach einer deutlichen Lücke in der jüngeren Vergangenheit. Dazu könnte man vorsichtig formuliert bemerken, dass das Ansammeln weiterer Beitragszeiten durch KG-Bezug nicht unbedingt was bringt. Häufig wird der Beginn der letzten durchgehenden Erkrankung als Leistungsfall festgelegt. Dann wäre von dem Datum aus rückwärts die 5-J-Frist zu bilden. Die weiteren Beitragszeiten in die Zukunft zählen dafür nicht. Freiwillige Beitragszeiten helfen hier nicht, weil "Pflichtversicherung" gefordert ist. Ist die Lücke wirklich vorhanden, oder liegen Anrechnungszeiten in der Vergangenheit??

Zum anderen wäre abwarten und RT-Antrag erst später stellen vielleicht doch eine Lösung, weil in manchen Fällen der Leistungsfall auf das Antragsdatum gelegt wird. Das wäre der Fall, wenn der Verlauf der Krankheit zum Schlimmeren verläuft und nicht schon zu deren Beginn vom aufgehobenen Leistungsvermögen gesprochen werden kann.

Teil 2: Die Zurechnungszeit liegt im Zeitraum vom Leistungsfall bis zum Ende des Monats wo (neuerdings) das 62. Lebensjahr vollendet wird.

Da es sich nicht um eine Beitragszeit handelt, wird die Bewertung über den Durchschnittswert aller (!) zuvor vorhandenen Beitragszeiten vorgenommen.

Daher kann ein jüngerer Arbeitnehmer in seiner jährlichen Renten-Info unter Erwerbsminderungsrente einen deutlich höheren Betrag ablesen als bei der darauffolgenden Regelaltersrente. Sehen Sie dort bitte mal nach.

Da hier im Forum keine allzu persönlichen Umstände dargelegt werden sollten, empfehlen wir den Besuch einer Beratungsstelle.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Tom Schneideram 22.04.2015 | 13:22
Vielen Dank, ich werde noch keine EMR beantragen, solange ich die fehlenden Monate habe. Aber mein Arzt meint, ich sollte sie in den nächsten 2 Jahren beantragen, weil sich mein Gesundheitszustand nicht bessern wird! Habe mal gehört, es gibt die freiwillige Versicherung....
Schadeam 22.04.2015 | 12:36
Wenn auf die 36 Monate noch Monate fehlen, dann bekommen Sie trotz eingetretener EM keine Rente und daher stellt sich die Frage der Zurechnungszeit überhaupt nicht (keine Rente = keine Zurechnungszeit). Wenn ein EM Fall eingetreten ist, bestehen keine Möglichkeiten die 36 Monate nachträglich zu beeinflussen, wer nicht versichert war, hat halt Pech (wenn das haus abbrennt, können Sie auch nicht mehr geschwind ne Feuerversicherung abschließen). Ist die EM noch nicht eingetreten, können Sie hoffen, dass Sie erst dann em werden, wenn die fehlenden Zeiten erbracht sind - aber darauf, dass in 12 Monaten EM eintritt, hat man kaum einen Einfluß.....
senf-dazuam 22.04.2015 | 14:23
Hallo Tom! Die freiwilligen Beiträge _erhalten_ einen Anspruch auf EM-Rente, wenn dieser aufgrund der geschilderten Voraussetzungen (36 aus 60) gegeben ist. Es entsteht dadurch kein Anspruch. Am besten folgen Sie dem Rat des Experten und schildern die Situation in einer BEratungsstelle, dort kann schnell geprüft werden, ob Sie schon einen EM-Rentenanspruch haben oder wann dieser bestehen kann ...
Gackiam 22.04.2015 | 20:35
Zurechnungszeit ist die Zeit, die zugerechnet wird, damit die anderen Zeiten auch Zeiten sind und zur Rente angerechnet werden können um die Rente zuzurechnen und die Zurechnungsfähigkeit dieser Zeiten rechnen zu dürfen. Das Gegenteil sind dann die Aufrechnungszeiten. die werden abgezogen und führen zum Ablehnungsbescheid.
W*lfgangam 22.04.2015 | 20:43
Hallo senf-dazu, da fehlt wohl an entscheidender Stelle ein 'nicht' ;-) ...was Sie ja auch im Folgesatz richtig stellen. Gruß w.
W*lfgangam 22.04.2015 | 20:53
...wie ich diesen 'übersichtlichen' Buchstabensalat 'liebe'. HINT: Für einen regulären Absatz/strukturierten Langtext empfiehlt sich es sich, die ENTER-Taste 2x zu betätigen ;-) Gruß w. Ansonsten, Sprache fein zelebriert: "Olaf Schubert, Wem seine Jacke gehörtn die" - youtube-link findet Ihr schon ...
Gackiam 22.04.2015 | 22:11
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
('Kammtext')
...wie ich diesen 'übersichtlichen' Buchstabensalat 'liebe'. HINT: Für einen regulären Absatz/strukturierten Langtext empfiehlt sich es sich, die ENTER-Taste 2x zu betätigen ;-) Gruß w. Ansonsten, Sprache fein zelebriert: "Olaf Schubert, Wem seine Jacke gehörtn die" - youtube-link findet Ihr schon ...
He Sabbel-w., toll, dieser Kommentar von Dir hilft bestimmt jedem weiter. Da könnte man auch sagen: Blabla blubber sabbel burrrrz, mann, das gilt doch nur nen Furz.
senf-dazuam 23.04.2015 | 09:46
Die freiwilligen Beiträge _erhalten_ einen Anspruch auf EM-Rente, wenn dieser aufgrund der geschilderten Voraussetzungen (36 aus 60) gegeben ist.
Hallo senf-dazu, da fehlt wohl an entscheidender Stelle ein 'nicht' ;-) ...was Sie ja auch im Folgesatz richtig stellen. Gruß w.
@W*lfgang: mmmmh, das verstehe ich nicht. Ich schrieb doch, dass - wenn erst einmal ein Anspruch gegeben ist - dieser durch (lückenlose!) freiwillige Beiträge nur aufrecht erhalten werdern kann. Oder war das missverständlich formuliert? @Gacki: von Ihnen bitte keinen Kommentar, warten Sie bitte mit dem Gackern, bis das zu legende Ei den Umfang eines Straußeneis übertrifft.
Gigiam 23.04.2015 | 11:21
Hallo senf-dazu, da fehlt wohl an entscheidender Stelle ein 'nicht' ;-) ...was Sie ja auch im Folgesatz richtig stellen. Gruß w.
@W*lfgang: mmmmh, das verstehe ich nicht. Ich schrieb doch, dass - wenn erst einmal ein Anspruch gegeben ist - dieser durch (lückenlose!) freiwillige Beiträge nur aufrecht erhalten werdern kann. Oder war das missverständlich formuliert?
Ja das war missverständlich und falsch und @W*lfgang hat recht. Mit freiwilligen Beiträgen kann man nach Erfüllung der Voraussetzungen 36/60 keinen Anspruch "aufrechterhalten". Es gibt allerdings eine Sonderregelung zum Thema "Aufrechterhaltung": Wenn vor dem 1.1.1984 bereits 60 Kalendermonate Versicherungszeit vorhanden waren und der Zeitraum ab 1.1.1884 bis zum Eintritt des Leistungsfalles lücklos mit rentenrechlichen Zeiten belegt ist sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt (§ 241 Abs. 2 SGB VI) Hier können also freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung beitragen. Gigi
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