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Zurechnungszeit ab 01.01.2019 bei Teilerwerbsminderungsrentner

von bremer09.11.2018 | 10:42
122 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Zusammen! Ich beziehe seit letztem Jahr eine Teilerwerbsminderungsrente. Ich bekomme eine halbe Rente und gehe noch ein paar Stunden arbeiten. Wie sieht es aus wenn ich volle Erwerbsminderungsrente bekomme?! Wird dann die zweite Hälfte der Rente nach der neuen Zurechnungszeit berechnet. Außerdem habe ich einen Schwerbeschädigtenausweis und könnte nach 35 Arbeitsjahren mit 65 in Rente gehen. Würde dann der volle Rentensatz ab 2019 berechnet oder immer noch mit Abzügen für die zweite Hälfte der Rente. Danke allen im Voraus

5 Antworten

Bodo 59am 10.11.2018 | 14:33
Das würde mich auch Interessieren,leider waren noch kein Komentare.
Kaiseram 11.11.2018 | 19:40
Hallo Zusammen! Ich beziehe seit letztem Jahr eine Teilerwerbsminderungsrente. Ich bekomme eine halbe Rente....
Könnte auch die "alte BU Rente" sein
Seit wann gab es 2017 noch die alte BU-Rente? Du bist noch auf dem Stand von vorvorgestern!
bremerinam 11.11.2018 | 19:08
Könnte auch die "alte BU Rente" sein
Rentenuschiam 11.11.2018 | 18:46
Jain. 1.) Grundsätzlich gilt (vereinfacht): Wenn Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dann wird diese grundsätzlich erst einmal komplett neu berechnet. Also.. beginnt die Rente wegen voller EM ab 2019, wird die Berechnung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erhöhung der Zurechnungszeit erfolgen. Dazu kommen die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung, die Sie nebenbei ausgeübt haben. Genau das Gleiche passiert, wenn Sie statt der Rente wegen voller EM z.B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen (ohne Zurechnungszeit natürlich). Danach wird für alle Entgeltpunkte aus dieser Berechnung ein möglicher Abschlag berechnet. Dafür wird für die erste Hälfte der Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser EM der alte Zugangsfaktor (höherer Abschlag) und für den Rest der Entgeltpunkte der "neue" Zugangsfaktor (also weniger Rentenabschlag) zugrunde gelegt. Erst dann wird verglichen, ob die (persönlichen) Entgeltpunkte aus der ursprünglichen Berechnung der Rente wegen teilweiser EM eventuell höher sind. Je nachdem, welche (persönlichen) Entgeltpunkte höher sind, danach bestimmt sich die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung, bzw. Altersrente. 2.) Sie beziehen nach eigener Aussage eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (wegen des Hinzuverdienstes?). Das klingt danach, als ob bei Ihnen noch das alte Hinzuverdienstrecht angewendet wird. Wurde bei Ihnen schon eine Prüfung durchgeführt, ob sich das neue Recht ab 01.07.2017 (Flexirente) für Sie günstiger auswirkt (nur dann, wenn Ihre Rente vor dem 01.07.2017 begonnen hat)? Wenn nein, sollten Sie dies beantragen. Dazu gehen Sie am besten in eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe, dort kann eventuell auch eine Probeberechnung durchgeführt werden. Auskunfts- und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Weitere Infos zur Flexirente finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… MfG
bremeram 12.11.2018 | 06:37
Danke für die Antworten. Ich habe bis jetzt die neue Flexirente erhalten. Ich habe die Teilerwerbsminderungsrente ab August erhalten. Rückwirkend bis zum Antrag im März. Da ich noch relativ jung bin (51) wollte ich gerne noch so länger weiterarbeiten. Falls das nicht gelingt, wollte ich mal wissen wie sich das für mich gestaltet. Mit freundlichen Grüßen. bremer
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