§ 59 Abs. 1 definiert die Zurechnungszeit als die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 59 Abs. 2 legt den Beginn und das Ende der Zurechnungszeit fest.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die über dieses Lebensalter hinaus gehende Zeit ist bis zum vollendeten 60. Lebensjahr – abgestellt auf den Beginn der Rente – in dem in Anlage 23 des SGB VI geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit zu berücksichtigen.
Bei Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 ist der Endzeitpunkt für die Anrechnung der Zurechnungszeit das vollendete 60. Lebensjahr.
Bei einer Nachfolgerente (in Ihrem Fall die Regelaltersrente) entfällt die Übernahme der in der bisherigen (Erwerbsminderungs-)Rente enthaltenen Zurechnungszeit. Diese Zeit ist als Anrechnungszeit zu berücksichtigen (siehe Beitrag von "-_-").