Für die Berechnung Ihrer Zurechnungszeit ist das Recht zu Rentenbeginn maßgebend.
Ab dem 01.01.1992 ist das SGB VI die anzuwendende Rechtsgrundlage. Bei einer erstmaligen Feststellung einer Rente ist gem. § 300 SGB VI das Recht zu Beginn der Leistung maßgebend.
Nach § 59 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 wird eine Zurechnungszeit (ZZ) berechnet, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die ZZ beginnt bei einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Zurechnungszeit endet nach § 59 SGB VI a. F. mit dem Zeitpunkt der sich ergibt, wenn die Zeit bis zur Vollendung des 55. LBJ voll und die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. LBJ zu 1/3 hinzugerechnet wird.