Stimme mit den bisherigen beiden Beiträgen überein. Eben wie bei einer vorzeiten Inanspruchnahme einer Altersrente erfolgt auch bei einer Erwerbsminderungsrente eine "vorzeitige" Rentenzahlung.
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Stimme mit den bisherigen beiden Beiträgen überein. Eben wie bei einer vorzeiten Inanspruchnahme einer Altersrente erfolgt auch bei einer Erwerbsminderungsrente eine "vorzeitige" Rentenzahlung.
Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit (ZZ)vom 55. auf das 60. Lebensjahr erfolgt insoweit ja auch eine Abmilderung der Einbußen, die durch die Abschläge entstehen.
Diese Angelegenheit läßt sich daher von zwei Seiten betrachten: Einerseits wird der Vorteil, der durch die Anhebung der ZZ entsteht, durch die Abschläge geschwächt, andererseits wird die Rentenminderung, die durch die Abschläge entsteht, z.T. von der Anhebung der ZZ aufgefangen.
Wenn ich bei dem vorletzten Absatz Ihrer ursprünglichen Eintrages die Bedeutung des Wortes "nur" hervorhebe, könnte ich an dieser Stelle jedoch leider nur Vermutungen darüber anstellen, ob der von Ihnen genannte Grund tatsächlich der einzige war oder ob im Hintergrund noch weitere Überlegungen angestellt wurden. Dazu müssten die Diskussionen, die zu den beiden gesetzlichen Regelungen geführt haben, nachverfolgen.
Ich glaube zu wissen, dass die Erhöhung der Zurechnungszeit im Normalfall den Abschlag ausgleichen sollte. Und es sollte verhindert werden, dass jemand der 60 ist und schwerbehindert bzw erwerbsunfähig ist , nur wegen der Abschläge die EU-Rente beantragt und nicht die Altersrente . Und viele Menschen haben auch bei der Altersrente keine Wahl (kein Hartz IV Anspruch weil der Partner arbeitet und seit Jahren arbeitslos) .Das der 10,8 prozentige Abschlag die Zurechnungszeit aber gänzlich und in jedem Falle " zu nichte " macht, kann man ja so wohl nicht steehn lassen. Das kommt immer auf den Einzelfall an und kann doch pauschal so nicht gesagt werden.Na ja, die Variationsbreite geht von "einschränken" bis "zu nichte machen". Vielleicht sollte man noch anführen, daß man es bei der Altersrente selbst in der Hand hat bzw. frei wählen kann, ob man einen Abschlag in Kauf nimmt (also eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag oder die Regelaltersrente ohne Abschlag in Anspruch nimmt). Die EM-Rente ist eine Versicherung eigener Art, hier gibt es kein "Vorziehen" geschweige denn eine Wahlmöglichkeit.
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