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Experten-Antwort

Zurechnungszeit versus 10,8 % Abschlag

von Weinmann24.09.2010 | 11:12
2609 Ansichten
10 Antworten

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Durch die Berücksichtigung der Zurechnungszeit bei der EM-Rente soll man so gestellt werden, als hätte man bis 60 Jahre gearbeitet. Andererseits kommt bei der EM-Rente der 10,8 % Abschlag zur Anwendung. Dadurch macht man aber gerade den Vorteil der Zurechnungszeit, daß man nämlich so gestellt wird, als hätte man bis 60 Jahre gearbeitet, wieder zu nichte. Mithin hat der 10,8 % Abschlag nur den Sinn, zur verhindern, daß über den Umweg über die EM-Rente verhindert wird, die Abschlage bei der vorgezogenen Altersrente zu umgehen. Ist dieser Gedankengang bzw. Überlegung richtig?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Stimme mit den bisherigen beiden Beiträgen überein. Eben wie bei einer vorzeiten Inanspruchnahme einer Altersrente erfolgt auch bei einer Erwerbsminderungsrente eine "vorzeitige" Rentenzahlung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit (ZZ)vom 55. auf das 60. Lebensjahr erfolgt insoweit ja auch eine Abmilderung der Einbußen, die durch die Abschläge entstehen.

Diese Angelegenheit läßt sich daher von zwei Seiten betrachten: Einerseits wird der Vorteil, der durch die Anhebung der ZZ entsteht, durch die Abschläge geschwächt, andererseits wird die Rentenminderung, die durch die Abschläge entsteht, z.T. von der Anhebung der ZZ aufgefangen.

Wenn ich bei dem vorletzten Absatz Ihrer ursprünglichen Eintrages die Bedeutung des Wortes "nur" hervorhebe, könnte ich an dieser Stelle jedoch leider nur Vermutungen darüber anstellen, ob der von Ihnen genannte Grund tatsächlich der einzige war oder ob im Hintergrund noch weitere Überlegungen angestellt wurden. Dazu müssten die Diskussionen, die zu den beiden gesetzlichen Regelungen geführt haben, nachverfolgen.

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8 Antworten

Knut Rassmussenam 24.09.2010 | 11:20
Ja. Und es wird die Gleichstellung mit der ALtersrente wegen EU/BU/GdB erreicht sowohl vor als auch nach dem 60. Lebensjahr.
Brigitteam 24.09.2010 | 13:59
......als es den Abschlag (bis 31.12.2000) noch nicht gab, erfolgte die Hochrechnung bei der damaligen EU-Rente nur bis zum 55. Lebensjahr. Ich habe mal irgendwo gelesen, daß der Gesetzgeber den 10,8 %igen Abschlag durch die Zurechung bis zum 60. Lebensjahr etwas abmildern wollte. Brigitte
nikitaam 24.09.2010 | 15:27
Das der 10,8 prozentige Abschlag die Zurechnungszeit aber gänzlich und in jedem Falle " zu nichte " macht, kann man ja so wohl nicht steehn lassen. Das kommt immer auf den Einzelfall an und kann doch pauschal so nicht gesagt werden.
Endspurtam 26.09.2010 | 23:18
Im Grunde genommen, ist daher die Behauptung man würde so gestellt, als hätte man bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet, eine faustdicke Lüge bzw. eine bewußt herbeigeführte Täuschung.
Milde Sorteam 24.09.2010 | 17:28
Na ja, die Variationsbreite geht von "einschränken" bis "zu nichte machen". Vielleicht sollte man noch anführen, daß man es bei der Altersrente selbst in der Hand hat bzw. frei wählen kann, ob man einen Abschlag in Kauf nimmt (also eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag oder die Regelaltersrente ohne Abschlag in Anspruch nimmt). Die EM-Rente ist eine Versicherung eigener Art, hier gibt es kein "Vorziehen" geschweige denn eine Wahlmöglichkeit.
Stefannnam 25.09.2010 | 14:18
Zitat von Milde Sorte anzeigen
Das der 10,8 prozentige Abschlag die Zurechnungszeit aber gänzlich und in jedem Falle " zu nichte " macht, kann man ja so wohl nicht steehn lassen. Das kommt immer auf den Einzelfall an und kann doch pauschal so nicht gesagt werden.
Na ja, die Variationsbreite geht von "einschränken" bis "zu nichte machen". Vielleicht sollte man noch anführen, daß man es bei der Altersrente selbst in der Hand hat bzw. frei wählen kann, ob man einen Abschlag in Kauf nimmt (also eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag oder die Regelaltersrente ohne Abschlag in Anspruch nimmt). Die EM-Rente ist eine Versicherung eigener Art, hier gibt es kein "Vorziehen" geschweige denn eine Wahlmöglichkeit.
Ich glaube zu wissen, dass die Erhöhung der Zurechnungszeit im Normalfall den Abschlag ausgleichen sollte. Und es sollte verhindert werden, dass jemand der 60 ist und schwerbehindert bzw erwerbsunfähig ist , nur wegen der Abschläge die EU-Rente beantragt und nicht die Altersrente . Und viele Menschen haben auch bei der Altersrente keine Wahl (kein Hartz IV Anspruch weil der Partner arbeitet und seit Jahren arbeitslos) .
Nienteam 27.09.2010 | 14:40
Und zuletzt liebe Leserinnen und Leser ein tolles Beispiel, das es immer wieder jemanden gibt der GAR NIX verstanden hat. Vielen Dank an Endspurt
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