Hallo Lucaya,
zunächst zum Verständnis: Obwohl das Familiengericht eine interne Teilung im Wege des Hin-und-Her-Ausgleichs anordnet, erfolgt beim Rentenversicherungsträger eine Saldierung. Bezogen auf Ihr Beispiel erhält also B (= Ausgleichsberechtigter) nach Saldierung 2 EP von A (= Ausgleichspflichtiger).
Entgegen Ihren Ausführungen ergeben sich im neuen Versorgungsausgleichsrecht - wie auch bereits im alten - für den Ausgleichsberechtigten nach § 52 SGB VI zusätzliche Wartezeitmonate, die aus den übertragenen EP berechnet werden. Diese werden grundsätzlich für die Erfüllung der Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt. Richtig ist, dass sich keine Auswirkungen bei der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung von drei Pflichtbeitragsjahren innerhalb der letzten fünf Jahre für die Erwerbsminderungsrente ergeben, weil die zusätzlichen Wartezeitmonate zeitlich nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet werden können. Wenn der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzung "3 in 5" selbst nicht erfüllt, ändern also auch zusätzliche Wartezeitmonate daran nichts.
Auf Seiten des Ausgleichspflichtigen ändert sich aber entgegen Ihrer Vermutung hinsichtlich der Anzahl der Pflichtbeitragszeiten nichts, weil tatsächlich keine bestimmten Beitragszeiten übertragen werden, sondern nur Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten. In diesem Zusammenhang ist auch Ihre Annahme falsch, dass "mit der Abgabe von EP zwangsläufig das persönliche Durchschnittseinkommen im belegfähigen Zeitraum und entsprechend der Wert der Zurechnungszeiten sinkt". Trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt die vollständige EP-ermittlung - analog Fällen ohne Scheidung - zunächst ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Erst wenn die Summe der EP, also inklusive EP für Zurechnungszeiten, ermittelt ist, erfolgt der Abzug des vom Familiengericht festgesetzten EP-Malus.
Zusammenfassend kann also nicht die Rede davon sein, dass "nach neuem Recht wirklich beide Gatten die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Pflichtbeitragzeiten verlieren". Beim Ausgleichspflichtigen ändert sich weder die Anzahl der anrechenbaren Beitragszeiten noch die Bewertung der Zurechnungszeiten. Er verliert schlussendlich "nur" den EP-Malus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält hingegen den EP-Bonus und ggf. die zusätzlichen Wartezeitmonate.
Schauen Sie sich ggf. mal die Erläuterungen in der öffentlich zugänglichen Rechtlichen Arbeitsanweisung (RAA) der Rentenversicherungsträger zu § 52 SGB VI - unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de - an. Zur besseren Lesbarkeit nach Aufruf der RAA zum o.g. Paragraphen am besten in die Druckansicht (Link rechts oben!) wechseln.