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Experten-Antwort

Zurechnungszeiten und Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

von Lucaya05.11.2013 | 19:34
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5 Antworten

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Hallo, viele Jahre nach meiner Scheidung überlege ich erneut zu heiraten. Damals galt beim Versorgungsausgleich noch das alte Recht, wonach alle Anwartschaften erst vergleichbar gemacht , dann zusammengerechnet und schließlich hälftig geteilt werden mußten. Nach neuem Recht hingegen wären alle Anwartschaften für sich auszugleichen und zwar - soweit möglich - im Wege der internen Teilung: Die praktische Umsetzung erfolgt, wenn ich es richtig verstanden habe, im Wege des Hin-und-Her-Austauschs, d.h. jeder tritt an den anderen die Hälfte der eigenen, während der Ehezeit erworbenen Ansprüche ab. Solange es nur um die späteren Altersrenten geht, dürfte das neue Recht zum selben Ergebnis führen wie das alte. Beispiel: Falls A 10 Entgeltpunkte während der Ehezeit erworben hatte, B hingegen nur 6, musste A nach altem Recht 2 EP an B abtreten, so dass nach dem Ausgleich jeder 8 EP aus der Ehezeit hatte. Nach neuem Recht hätte A 5 Punkte an B und B 3 Punkte an A abzugeben. Wie beim alten Recht hätte jeder am Ende 8 EP. So weit, so gut. Doch welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Versorgungsausgleich nach neuem Recht für die Absicherung im Falle vorzeitiger Erwerbsminderung? Nach altem Recht galten übertragene Anwartschaften nicht als Pflichtbeitragszeiten, auch wenn sie vom Ausgleichpflichtigen durch Pflichtbeträge begründet worden waren. Übertragene Zeiten wurden lediglich auf die allgemeine Wartezeit angerechnet, trugen aber nicht zur Anspruchsvoraussetzung von drei Pflichtbeitragsjahren innerhalb der letzten fünf Jahre bei und gingen auch nicht in die Bewertung der Zurechnungszeiten ein. Eine eigenständige Absicherung gegen Invalidität konnte durch den versorgungsausgleich also nicht begründet oder wieder belebt werden, sondern lediglich ein unabhängig davon bereits bestehender oder künftig entstehender Anspruch verbessert werden. Allerdings minderte ein Ausgleich in jedem Fall die Absicherung des abgebenen Ehepartners, da mit der Abgabe von EP zwangsläufig das persönliche Durchschnittseinkommen im belegfähigen Zeitraum und entsprechend der Wert der Zurechnungszeiten sinkt. Eigentlich hätte ich erwartet, dass nach neuem Recht - da ja inzwischen die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften als von beiden Ehegatten in gemeinschaftlicher Arbeit erworben gelten - die von einem Gatten erworbenen Pflichtbeiträge auch nach hälftiger Übertragung auf den anderen unverändert als Pflichtbeiträge behandelt werden. Allerdings habe ich nirgends, weder auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung noch anderweitig im Internet, einen Hinweis gefunden, dass dies der Fall wäre. Vielmehr scheint immer noch zu gelten, dass erhaltene Anwartschaften nicht als Pflichbeitragszeiten zählen. Ist das so richtig? Würden nach neuem Recht wirklich beide Gatten die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Pflichtbeitragzeiten verlieren? Das kann doch nicht sein! Oder etwa doch??? Im Voraus vielen Dank für alle Antworten!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lucaya,

den Beiträgen der bisherigen Forumsteilnehmer, insbesondere aber dem Beitrag von „rosebund“ wird zugestimmt.

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4 Antworten

KSCam 05.11.2013 | 22:43
Pflichtbeiträge werden nicht übertragen, d.h. Man gewinnt durch den VAG weder Pflichtbeiträge noch verliert man welche.
rosebudam 05.11.2013 | 23:00
Hallo Lucaya, zunächst zum Verständnis: Obwohl das Familiengericht eine interne Teilung im Wege des Hin-und-Her-Ausgleichs anordnet, erfolgt beim Rentenversicherungsträger eine Saldierung. Bezogen auf Ihr Beispiel erhält also B (= Ausgleichsberechtigter) nach Saldierung 2 EP von A (= Ausgleichspflichtiger). Entgegen Ihren Ausführungen ergeben sich im neuen Versorgungsausgleichsrecht - wie auch bereits im alten - für den Ausgleichsberechtigten nach § 52 SGB VI zusätzliche Wartezeitmonate, die aus den übertragenen EP berechnet werden. Diese werden grundsätzlich für die Erfüllung der Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt. Richtig ist, dass sich keine Auswirkungen bei der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung von drei Pflichtbeitragsjahren innerhalb der letzten fünf Jahre für die Erwerbsminderungsrente ergeben, weil die zusätzlichen Wartezeitmonate zeitlich nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet werden können. Wenn der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzung "3 in 5" selbst nicht erfüllt, ändern also auch zusätzliche Wartezeitmonate daran nichts. Auf Seiten des Ausgleichspflichtigen ändert sich aber entgegen Ihrer Vermutung hinsichtlich der Anzahl der Pflichtbeitragszeiten nichts, weil tatsächlich keine bestimmten Beitragszeiten übertragen werden, sondern nur Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten. In diesem Zusammenhang ist auch Ihre Annahme falsch, dass "mit der Abgabe von EP zwangsläufig das persönliche Durchschnittseinkommen im belegfähigen Zeitraum und entsprechend der Wert der Zurechnungszeiten sinkt". Trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt die vollständige EP-ermittlung - analog Fällen ohne Scheidung - zunächst ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Erst wenn die Summe der EP, also inklusive EP für Zurechnungszeiten, ermittelt ist, erfolgt der Abzug des vom Familiengericht festgesetzten EP-Malus. Zusammenfassend kann also nicht die Rede davon sein, dass "nach neuem Recht wirklich beide Gatten die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Pflichtbeitragzeiten verlieren". Beim Ausgleichspflichtigen ändert sich weder die Anzahl der anrechenbaren Beitragszeiten noch die Bewertung der Zurechnungszeiten. Er verliert schlussendlich "nur" den EP-Malus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält hingegen den EP-Bonus und ggf. die zusätzlichen Wartezeitmonate. Schauen Sie sich ggf. mal die Erläuterungen in der öffentlich zugänglichen Rechtlichen Arbeitsanweisung (RAA) der Rentenversicherungsträger zu § 52 SGB VI - unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de - an. Zur besseren Lesbarkeit nach Aufruf der RAA zum o.g. Paragraphen am besten in die Druckansicht (Link rechts oben!) wechseln.
Knut Rassmussenam 06.11.2013 | 08:27
Oder Sie schauen sich das sogenannte Portal zum Versorgungsausgleich unter http://rvliteratur.drv-bund.de an. Dies ist die verbindliche Literatur der Deutschen Rentenversicherung.
Lucayaam 06.11.2013 | 15:26
Herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Ganz besonders an "rosebud" für die ausführliche und auch für mich als Laien wirklich gut verständliche Erklärung (und die Hinweise zu den RAA). Wenn doch nur alle Texte zum Thema so geschrieben wären...
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