Hallo Wolfgang,
die bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anerkannte Zurechnungszeit wird grundsätzlich auch bei der Altersrente berücksichtigt werden (dann als sog. Anrechnungszeit). Bei einem nahtlosen Wechsel entspricht die Altersrente im Regelfall der Höhe der vorherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung. (Es besteht in diesem Fall ein Besitzschutz auf die bisher gezahlte Rente.)