Beitragszeiten im jeweiligen Herkunftsland, die in der deutschen Rentenversicherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechnet werden, erhalten Tabellenwerte nach der Anlage 14 zum SGB (Sozialgesetzbuch) VI zugeordnet. Diese Tabellenwerte gelten für eine in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung. Es ist dabei unerheblich, ob diese Beschäftigung dann an 5 oder 6 Tagen in der Woche ausgeübt wurde, um die volle Wochenarbeitszeit erreicht zu haben. Sogar Überstunden sind mit den Tabellenwerten abgegolten. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass die sog. 5/6-Kürzung (bei einer nur glaubhaft gemachten Beitragsleistung) etwas damit zu tun habe, ob eine 5- bzw. 6-Tage-Woche geleistet wurde.
Für die in § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz geregelte Frage der 6/6 oder 5/6-Bewertung kommt es nur darauf an, ob eine ununterbrochene Beitragsleistung nachgewiesen ist, d.h. ob detaillierte Angaben zu Lohnunterbrechungen wie Krankheit, unbezahltem Urlaub etc. vorliegen. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise durch Lohnlistenauszüge (extrase din statele de plata), die genaue monatliche Angaben zu den Lohnunterbrechungen enthalten (ebsente fara plata, concediu medical etc) und die „schlüssig" sind - also keine Widersprüche aufweisen - erbracht werden. Im Arbeitsbuch (carnet de munca) sind derartige Angaben nicht eingetragen, daher hat diese Unterlage für die Frage der Kürzungen keine Relevanz.