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Experten-Antwort

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von Lisibeth12.05.2019 | 19:04
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Guten Tag. Ich habe eine Frage, die nicht mich sondern meine Schwägerin betrifft. Sie ist 51 Jahre, verheiratet 3 Kinder. Sie war einige Jahre zu Hause bzw. hat gearbeitet geringfügig beschäftigt. Seit 2 Jahren arbeitet sie wieder versicherungspflichtig. Besteht für sie die Möglichkeit monatlich freiwillige Beiträge zu zahlen um ihre spätere Rente zu erhöhen. Bei meiner Suche habe ich nur freiwillige Beiträge im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Abschlägen gefunden. Sollte es ein entsprechendes Formular geben wäre es nett, wenn ihr mir die Formularnummer geben könntet. Ich danke fürs Interesse und wünsche noch einen schönen Sonntag.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lisibeth,

zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen aus der aktuellen Beschäftigung ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht möglich.

Ob und inwieweit Ihre Schwägerin 35 Versicherungsjahre erreicht und damit die Möglichkeit hätte zum Ausgleich der Rentenabschläge für ein Altersrente für langjährig Versicherte (mit 35 Versicherungsjahren)für einen Rentenbezug ab dem 63. Lebensjahr einzuzahlen, läßt sich bitte individuell beraten und vereinbart einen Termin in nächstgelegenen Renten-Service-Stelle.

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6 Antworten

L. Salanderam 12.05.2019 | 20:11
Hallo, leider nein. Ihre Schwägerin ist versicherungspflichtig beschäftigt, somit zahlt Sie und Ihr AG Pflichtbeitäge ein. Eventuell könnte Sie für die Zeit als Hausfrau ( Verjährungsfrist? ) freiwillig einzahlen. Mfg
DRVam 12.05.2019 | 20:18
Eventuell könnte Sie für die Zeit als Hausfrau ( Verjährungsfrist? ) freiwillig einzahlen. Mfg
Sehr interessant. Wie soll das denn möglich sein?
Klugpuperam 12.05.2019 | 21:02
Hallo. V0210, ggf. V0211, ggf. V0300
chiam 13.05.2019 | 03:43
Nein. Das geht, ja (wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erreichen kann, was aber wahrscheinlich ist). Zahlungen sind aber nicht monatlich möglich, sondern höchstens zweimal im Jahr.
senf-dazuam 13.05.2019 | 09:42
... Sie ist 51 Jahre, ...
... Eventuell könnte Sie für die Zeit als Hausfrau ( Verjährungsfrist? ) freiwillig einzahlen. ...
Da das 45. Lebensjahr schon verstrichen ist, ist auch eine Nachzahlung für evtl. vorhandene Lücken nicht mehr möglich. Lücken dürften eh nicht viele bestehen, da ja auch die Kinderberücksichtigungszeiten vorliegen. Also bleibt nur der Ausgleich von zukünftigen Abschlägen. Oder falls der versicherungspflichtige Job nicht das komplette Jahr andauert, für die nicht belegten Monate "dazwischen". Oder L. Salander hackt sich in das Rentenkonto ...
W°lfgangam 13.05.2019 | 20:34
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
Ergänzend: das 45 Lbj. ist wohl eher für die Nachzahlungsmöglichkeit nicht mehr anrechenbarer (schulischer) Ausbildungszeiten möglich/für die die Höchstdauer von 8 Jahren überschrittenen + vor 17. Lbj., als allgemein für 'Lücken', die auch vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht nachzahlungsfähig sind. Für die Zulässigkeit dieser (Alters-)Option der Nachzahlung mache ich - wie immer - ein kleines Fragezeichen/geht da doch noch was?! Gruß w.
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