Unter einem Rentenbescheid einer im Febraur 1998 beginnenden Rente fand sich bei der Prüfung folgendes:
"Bei Rentenbeginn vor Juli 1998 werden die bisherigen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten pauschal um 1/3 erhöht und zusätzlich zu Entgeltpunken aus Beitragszeiten geleistet. In der Zeit vor Juli 1998 (nur für am 27.06.1996 noch nicht bindende Rentenbescheide) jedoch nur zu 75%, vor Juli 1999 zu 85% und vor Juli 2000 zu 90%, also für die Rente im Monat FEB 1998 zu 75%."
Wie ist das zu verstehen? gab es im Februar 1998 nicht auch schon für Kinder, die in den 60er / 70er jahren geboren wurden ca. 1 Entgeltpunkt für die Kindererziehungszeit. Welche Mütter würde diese 1/3 Erhöhung denn betreffen? Solte da jetzt ein Überprüfungsantrag gestellt werden?
lesen Sie in der rvliteratur der DRV :
4.1 Allgemeines
Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder einer freiwilligen Beitragszahlung war die Kindererziehungszeit nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht nicht zusätzlich (additiv) zum Wert der Beitragszeiten zu bewerten; es erfolgte allein eine Anhebung des Wertes für vorhandene Beitragszeiten auf den Wert für Kindererziehungszeiten (vergleiche insoweit die Rechtsprechung des BSG, insbesondere Urteile in SozR 2200 § 1255a Nr. 20 und vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 86/88).
Mit Beschluss vom 12.03.1996 (AZ: 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90), bekannt gegeben am 27.06.1996, hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherigen Vorschriften zur Bewertung von Kindererziehungszeiten insoweit gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstoßen, als derjenige, der während der Kindererziehung durch Beiträge selbst Vorsorge für sein Alter getroffen und die Versichertengemeinschaft unterstützt hat, nicht den vollen Wert für seine Kindererziehungszeit erhält. Eine verfassungsgemäße Neuregelung war bis zum 01.07.1998 gefordert worden. Die Neufassung des § 70 Abs. 2 SGB VI enthält diese Neuregelung:
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten werden zusätzlich (additiv) zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten bis zur Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI angerechnet. Außerdem wurde der Wert von 0,0625 Entgeltpunkten (entspricht 75 Prozent eines monatlichen Durchschnittsentgelts) auf 0,0833 Entgeltpunkte (99,96 Prozent eines monatlichen Durchschnittsentgelts) angehoben. In der Übergangszeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 war die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten beim Monatsbetrag der Rente über die persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten stufenweise zu berücksichtigen
Im Ergebnis wäre Ihre letzte Frage mit Nein zu beantworten.
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Seit meiner Schulzeit nicht mehr, aber im Stadion singe ich gerne mit!
Hallo Anton,
die Ausführungen von Knut Rasmussen sind absolut zutreffend. Ein Überprüfungsantrag muss nicht gestellt werden, da die Rentenversicherungsträger aufgefordert waren, diese Veränderung jeweils zur Rentenanpassung an den jetzigen Wert heranzuführen. Dies ist seinerzeit in 3 Schritten erfolgt.