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Experten-Antwort

zusätzlicher Urlaub bei einem GdB von 60%

von deichhase21.12.2013 | 06:48
1029 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Ich nehme zur Zeit an einer Teilhabe am Arbeitsleben der DRV für psychisch belastete Menschen teil. Dauer 1 Jahr. Mein Gdb beträgt 60%. Gestern wollte ich nun meinen Urlaubsantrag für 2014 bei der Lehrgangsleiterin abgeben. Darin hatte ich auch diesen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstage aufgeführt. (Wir haben im Lehrgang eine 5 Tage Woche an der wir von Montag bis Freitag im Unterricht sind.) Die Lehrgangsleiterin verweigerte mir diese 5 Werktage mit der Erklärung: Hier in dieser Maßnahme stände mir dieser zusätzliche Urlaub als Behinderter nicht zu. Auch ein weiteres Gespräch brachte keine Klärung, sie blieb bei ihrer Meinung. 1.Steht mir jetzt dieser zusätzliche Urlaub von 5 Arbeitstage als Behinderter zu? 2. wer ist bei der DRV der Ansprechpartner für solch ein Problem? Vielen Dank! Gruß deichhase

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo deichhase,

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs.1 SGB IX). Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht.

Die weiteren Regelungen in § 125 Abs. 2 SGB IX haben zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn

- sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

- als auch das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.

Insoweit dürfte für Sie der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub auf Grund Ihrer Schwerbehinderung während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bestehen, da kein Beschäftigungsverhältnis im klassischen Sinne besteht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

???am 21.12.2013 | 10:09
Meines Wissens gilt § 125 SGB IX bei Arbeitsverhältnissen. Die Frage wäre, ob denn Ihre Maßnahme einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt ist. Um ehrlich zu sein, ich bezweifle das.
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