Hallo deichhase,
Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs.1 SGB IX). Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht.
Die weiteren Regelungen in § 125 Abs. 2 SGB IX haben zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn
- sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
- als auch das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.
Insoweit dürfte für Sie der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub auf Grund Ihrer Schwerbehinderung während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bestehen, da kein Beschäftigungsverhältnis im klassischen Sinne besteht.