Hallo, Sandra,
nach dem Sozialgesetzbuch sind gleichartige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnen. Gleichartig bedeutet in dem Zusammenhang das zeitliche Zusammentreffen von z.B. einer Hinterbliebenen-Rente aus der gesetzliche Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenen-Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
In dem von Ihnen geschilderten Fall kommt es also zu einer Anrechnung.
Genaueres erfahren Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.