Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum obigen Thema. Ich habe mir bei der DRV den obigen Abschnitt "Zusammentreffen mit einer Unfallrente" durchgelesen und bin dort zum Schluss dieses Abschnittes auf "Ausnahmen" gestoßen. Dort heißt es:
"Ausnahmen bestehen nur, wenn der Unfall, die Berufskrankheit o. Ä. nach dem Eintritt der Erwerbsminderung bzw. nach Beginn der Altersrente eingetreten ist oder
die Verletztenente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder Ehegatten/Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für ihn oder den Partner bestimmt ist, berechnet wird."
Ich möchte gern wissen, ob der erste Halbsatz "Ausnahmen" auf mich zutrifft.
Ich habe seit 2002 eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. 2007 erlitt ich im Minijob einen Arbeitsunfall, der eine Rente von 20 % bedingte, die mir seitdem aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der BG gezahlt wird.
Seit 2013 befinde ich mich in Altersrente.
Falle ich also nun unter diese Ausnahme oder nicht?
Muss meine Unfallrente, die ich erst erhielt, als ich schon 5 Jahre lang volle Erwerbsminderungsrentnerin war, angerechnet werden?
Und wie verhält es sich nach dem Eintritt in die Altersrente?
Muss meine Unfallrente nach Eintritt in die Altersrente angerechnet werden?
Ich bin etwas verunsichert, weil eine Bekannte meinte, meine Unfallrente müsste auf die Rente der DRV angerechnet werden...
Nette Grüße
Kadira