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Experten-Antwort

Zusammentreffen Rente/Krankengeld- notwendige Rücklage

von Frauke14.07.2020 | 20:33
122 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, ich habe seit ein paar Jahren eine teilweise EM-Rente. Ich bin in meiner Teilzeitstelle seit Herbst krankgeschrieben. Ich habe im Januar einen neuen EM-Antrag gestellt, aber noch keinen Bescheid. Ich gehe davon aus, dass er positiv ausfällt, da ich nach Aufforderung durch die Krankenkasse einen Rehaantrag gestellt hatte und der mit der Begründung abgelehnt wurde, das ich EM bin und die Reha weder hilft die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, noch die Verschlechterung verhindern kann. Welche Schlüsse kann ich aus dem Rehabescheid für den Antrag auf volle EM-Rente schließen? Die Rehaabteilung hat dem Anschein die EM bejaht? Was bedeutet das für die Rentenabteilung? Wenn die EM-Rente rückwirkend beginnt, wird die Rentennachzahlung mit dem Krankengeld verrechnet. Wenn ich richtig gelesen habe, muss zusätzlich die teilweise Rente an meine DRV zurückgezahlt werden. Mehr Rückzahlungen als die teilweise EM-Rente kommt aber nicht auf mich zu? Für welchen Zeitraum muss ich die Rückzahlung ansparen (6 Monate seit Januar wegen Antragsdatum oder eher seit Beginn der AU im Herbst)? Wie lange habe ich Zeit, die teilweise Rente zurückzuzahlen? Oder muss ich mit Einstellung der Zahlung rechnen, bis die Schulden beglichen sind? Vielen Dank für Eure Antworten. Frauke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frauke,

den Ausführungen von "Siehe hier" kann ich mich grundsätzlich anschließen.

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9 Antworten

Siehe hieram 14.07.2020 | 21:24
Hallo Frauke, Sie müssen nichts zurück bezahlen und dafür ansparen Angenommen, Sie erhalten tatsächlich rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt, so wird dieser neue Anspruch mit der bisher bezahlten teil-EM-Rente direkt verrechnet. Das Geld haben Sie ja schon bekommen, es steht Ihnen also nur noch die Differenz zu. Bei Bezug einer vollen EM-Rente hat, wie Sie richtig erwähnen, die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung. Wie Sie ausführlicher hier nachlesen können, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… insbesondere unter Punkt 2.9, hat die KK dann einen Anspruch auf Erstattung des bezahlten Brutto-Krankengeldes bis zur Höhe des Betrags der vollen EM-Rente, der netto maximal zur Verfügung steht Sofern die Krankengeldzahlung höher war, müssen Sie das aber dann auch nicht aus eigener Tasche bezahlen. Also trotzdem - wenn möglich - etwas ansparen und sich selbst davon dann etwas Gutes tun :-)
Fraukeam 15.07.2020 | 08:14
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Wenn die EM-Rente rückwirkend beginnt, wird die Rentennachzahlung mit dem Krankengeld verrechnet. Wenn ich richtig gelesen habe, muss zusätzlich die teilweise Rente an meine DRV zurückgezahlt werden. Mehr Rückzahlungen als die teilweise EM-Rente kommt aber nicht auf mich zu? Für welchen Zeitraum muss ich die Rückzahlung ansparen (6 Monate seit Januar wegen Antragsdatum oder eher seit Beginn der AU im Herbst)? Wie lange habe ich Zeit, die teilweise Rente zurückzuzahlen? Oder muss ich mit Einstellung der Zahlung rechnen, bis die Schulden beglichen sind? Vielen Dank für Eure Antworten. Frauke
Hallo Frauke, Sie müssen nichts zurück bezahlen und dafür ansparen Angenommen, Sie erhalten tatsächlich rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt, so wird dieser neue Anspruch mit der bisher bezahlten teil-EM-Rente direkt verrechnet. Das Geld haben Sie ja schon bekommen, es steht Ihnen also nur noch die Differenz zu. Bei Bezug einer vollen EM-Rente hat, wie Sie richtig erwähnen, die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung. Wie Sie ausführlicher hier nachlesen können, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… insbesondere unter Punkt 2.9, hat die KK dann einen Anspruch auf Erstattung des bezahlten Brutto-Krankengeldes bis zur Höhe des Betrags der vollen EM-Rente, der netto maximal zur Verfügung steht Sofern die Krankengeldzahlung höher war, müssen Sie das aber dann auch nicht aus eigener Tasche bezahlen. Also trotzdem - wenn möglich - etwas ansparen und sich selbst davon dann etwas Gutes tun :-)
Aber wenn bis zur vollen Rente der Betrag an die Krankenkasse gezahlt werden muss, will dann nicht die DRV die bereits ausgezahlte teilweise Rente zurück? Muss hierfür nicht gespart werden?
Siehe hieram 15.07.2020 | 09:01
Zitat von Frauke anzeigenausblenden
Frauke schrieb

Wenn die EM-Rente rückwirkend beginnt, wird die Rentennachzahlung mit dem Krankengeld verrechnet. Wenn ich richtig gelesen habe, muss zusätzlich die teilweise Rente an meine DRV zurückgezahlt werden. Mehr Rückzahlungen als die teilweise EM-Rente kommt aber nicht auf mich zu?

Für welchen Zeitraum muss ich die Rückzahlung ansparen (6 Monate seit Januar wegen Antragsdatum oder eher seit Beginn der AU im Herbst)? Wie lange habe ich Zeit, die teilweise Rente zurückzuzahlen? Oder muss ich mit Einstellung der Zahlung rechnen, bis die Schulden beglichen sind?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Frauke [/quote]

Hallo Frauke,

Sie müssen nichts zurück bezahlen und dafür ansparen

Angenommen, Sie erhalten tatsächlich rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt, so wird dieser neue Anspruch mit der bisher bezahlten teil-EM-Rente direkt verrechnet. Das Geld haben Sie ja schon bekommen, es steht Ihnen also nur noch die Differenz zu.

Bei Bezug einer vollen EM-Rente hat, wie Sie richtig erwähnen, die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung.

Wie Sie ausführlicher hier nachlesen können,

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0101_119/gra_sgb010_p_0103.html#doc1575858bodyText10

insbesondere unter Punkt 2.9, hat die KK dann einen Anspruch auf Erstattung des bezahlten Brutto-Krankengeldes bis zur Höhe des Betrags der vollen EM-Rente, der netto maximal zur Verfügung steht Sofern die Krankengeldzahlung höher war, müssen Sie das aber dann auch nicht aus eigener Tasche bezahlen.

Also trotzdem - wenn möglich - etwas ansparen und sich selbst davon dann etwas Gutes tun :-)

[/quote]

Aber wenn bis zur vollen Rente der Betrag an die Krankenkasse gezahlt werden muss, will dann nicht die DRV die bereits ausgezahlte teilweise Rente zurück? Muss hierfür nicht gespart werden?

Aber wenn bis zur vollen Rente der Betrag an die Krankenkasse gezahlt werden muss, will dann nicht die DRV die bereits ausgezahlte teilweise Rente zurück? Muss hierfür nicht gespart werden?
Guten Morgen. Nein. Ein einfaches Beispiel (mit glatten Zahlen und ohne Brutto/Netto-Unterschieden): Ihre aktuelle Teil-EM 500,00 EUR, das aktuelle Krankengeld 650,00 EUR. Die volle EM-Rente wären dann 1.000 EUR. Davon haben Sie schon 500,00 EUR erhalten (die Ihnen zustanden, ob mit Teilzeitarbeit oder mit Krankengeld). Es sind also nur noch 500 EUR übrig. Die bekommt dann die Krankenkasse. Die Differenz von 150 EUR müssen Sie nicht zurückbezahlen. (Warum auch, dafür haben Sie ja auch zuvor Krankenkassenbeiträge bezahlt aus Ihrer TZ-Beschäftigung, bevor Sie erneut krank wurden und es wurde vermutlich auch bereits überprüft, ob TZ-Arbeit bzw. KG als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind.). Anders sähe es aus, wenn Sie von vornherein volle EM-Rente erhalten hätten. Dann würden die 650,00 EUR komplett der KK zustehen. Hätten Sie aber z. B. 1150,00 EUR Krankengeld bekommen, weil Sie bis zur EM-Rente noch voll gearbeitet hatten und das KG entsprechend hoch war, müssten Sie die 150,00 EUR auch nicht zurück bezahlen. So sieht es jedenfalls für Sie aus. Ob dann DRV und KK die Gelder noch 'hausintern' anders aufteilen... Aber demnächst meldet sich hier auch noch der DRV-Experte (also Mitarbeiter). Vielleicht kann er Ihnen das noch plausibler erklären.
?!?am 15.07.2020 | 15:15
Da hat sich doch aber an der Rechtsauffassung (bedingt durch ein SG-Urteil) etwas geändert... Der Krankenkasse muss doch die nachzuzahlende VOLLE Erwerbsminderungsrente zur Befriedigung des Erstattungsanspruches angeboten werden und nicht nur die Differenz von teilweiser zu voller Erwerbsminderungsrente (das war früher so). Somit ist die teilweise Erwerbsminderungsrente (je nach Höhe von Rente und KG) zumindest anteilig von den Versicherten zurückzuzahlen.
Siehe hieram 17.07.2020 | 00:47
Hallo Frauke, lassen Sie sich nicht verunsichern, von einem User, der hier irgendetwas in den Raum wirfst. Der Experte hat bestätigt, dass die Abrechnung so erfolgt, wie ich es anhand eines Beispiels versucht hatte Ihnen zu verdeutlichen. Also müssen Sie selbst nichts zurück bezahlen. Es wird mit der (möglichen) EM-Rente verrechnet. Schlimmstenfalls erhalten also Sie nichts von einer Nachzahlung, weil das aufgrund der Erfüllungsfiktion ja schon durch das KG abgegolten wurde, aber wenn für die Erstattung die EM-Rente nicht ausreicht, darf es von Ihnen nicht gefordert werden.
Siehe hieram 17.07.2020 | 10:37
Gemäß GRA §89 SGB VI , hier nachzulesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… kann nur der 'Zahlungsanspruch' der Teil-EM Rente aufgehoben werden, wenn für einen gleichen Zeitraum (Überlappungszeit) eine (rang)höhere volle EM-Rente bewilligt wird. Wie auch zuvor schon im Beispiel dargestellt, wird also die Zahlung der Teil-EM-Rente von der vollen EM-Rente abgezogen. Der Rückzahlungsanspruch von 1.000 EUR voller EM-Rente betrifft also Krankenkasse 650,00 EUR und Teil-EM-Rente 500,00 EUR. Die übrig bleibenden 150,00 EUR müssen von Ihnen NICHT zurück bezahlt werden! (Das war das, was ich zuvor mit 'hausintern' abgekürzt hatte... die KK hat ggfs. einen Anspruch gegen die DRV, aber nicht gegen Sie!!) Wenn aber Ihr Antrag bereits im Januar gestellt wurde, könnten Sie mal bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen, wie denn der Sachstand überhaupt ist. Vielleicht wird noch eine Begutachtung notwendig, auch wenn eine Reha nicht erfolgsversprechend scheint. Das erfahren Sie dann auch dort! Ihnen alles Gute!
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