Siehe Beitrag von Valzuun.
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Siehe Beitrag von Valzuun.
Hallo Gina, wenn Ihnen rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt wird, hat die KK einen Erstattungsanspruch auf das zeitgleich geleistete Krankengeld. Ihre Frage bezüglich einer evtl. (neuen) Arbeitsaufnahme nach Rentenbeginn und daraus resultierender Krankengeldzahlung hätte einen Einfluss auf Verrechnung ja oder nein, sofern eine teilweise EM-Rente bewilligt wurde. Dies trifft in Ihrem Fall ja aber nicht zu. Ab dem Moment, ab dem Sie Anspruch auf eine volle EM-Rente haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Vielmehr kann das Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis, das während einer in diesen rückwirkenden Zeitraum fallenden Überschneidung gezahlt wurde, als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, der dann ebenfalls rückwirkend den Nachzahlungsbetrag der vollen EM-Rente mindern kann. Eine verbindliche Auskunft und Berechnung erhalten Sie, wenn Sie Ihrer zuständigen DRV die Einkünfte seit (rückwirkendem) EM-Rentenbeginn mitteilen. Hierzu sind Sie ohnehin verpflichtet (siehe Rentenbescheid).Verrechnet wird nur mit dem Krankengeld das -tagegenau- neben der rückwirkend bewilligten Rente gelegen hat. In 1) und 2) also ab Beginn der Krankengeldzahlung. Bei 3) entweder gar nichts oder das Krankengeld was nach dem Arbeitsversuch / Urlaub gezahlt wurde.Die Ansprüche auf Krankengeld sind doch nach Rentenbeginn entstanden, wenn auch rückwirkend? Wäre nach Rentenbeginn eine neue Arbeitsstelle aufgenommen worden, was wäre dann mit dem Krankengeld bei rückwirkender Genehmigung passiert? Wäre dann auch verrechnet worden? Praktisch wäre das doch das Gleiche?
Dies dürfte in der Praxis so wohl nicht zusammentreffen. Entweder gibt es Arbeitsentgelt oder Krankengeld. Da 'tagesgenau' bei einem Zusammentreffen von Rente und Krankengeld verrechnet wird und der Anspruch auf Krankengeld mit Bewilligung der vollen EM-Rente sofort entfällt, wäre dennoch zunächst der Anspruch der KK zu erstatten (Die Erstattung erfolgt aus dem Netto-Nachzahlungsbetrag der Rente). Auch wenn dann ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst (hier handelt es sich um einen Brutto-Jahresbetrag) zu eine Minderung der Rente führen würde, würde nicht zu viel ausbezahlt werden, denn das Arbeitsentgelt (netto) wurde ja in voller Höhe ausbezahlt, wird aber (brutto) erst nach Abzug eines Freibetrages abgezogen. Im Übrigen scheint die Fallkonstellation von @Gina ohnehin etwas außergewöhnlich. Hier fehlen noch einige weitere Informationen, um sinnvoll und ohne weitere Hypothesen darauf einzugehen.Vielmehr kann das Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis, das während einer in diesen rückwirkenden Zeitraum fallenden Überschneidung gezahlt wurde, als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, der dann ebenfalls rückwirkend den Nachzahlungsbetrag der vollen EM-Rente mindern kann.Wenn aus dem Nachzahlungbetrag die Ansprüche der Krankenkasse verrechnet werden und die Rente wegen Hinzuverdienst gekürzt wird, was hat dann Vorrang? Die DRV kann doch erst die Krankenkasse bedienen, wenn die Kürzungen des Nachzahlungsbetrag durch Hinzuverdienst geklärt ist, sonst wird Zuviel geteilt?
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