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Experten-Antwort

Zusammentreffen vEMR und Krankengeld

von Gina08.09.2020 | 16:39
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Hallo, eigentlich wird ja bei einem Zusammentreffen von Krankengeld und rückwirkender EMR-Bewilligung aus der Nachzahlung Geld an die Krankenkasse geleistet. Was ist wenn 1) die Krankengeldzahlung 2) die AU erst nach dem rückwirkenden Start der EMR begonnen hat oder 3) der Start in einem Zeitraum ohne AU liegt, die zugerechnete AU allerdings kurz vorher bestanden hat und nur durch einen erneuten Arbeitsversuch oder Urlaub unterbrochen war? Verrechnet dann die DRV auch? Vielen Dank für die Antworten.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von Valzuun.

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6 Antworten

Valzuunam 09.09.2020 | 08:44
Verrechnet wird nur mit dem Krankengeld das -tagegenau- neben der rückwirkend bewilligten Rente gelegen hat. In 1) und 2) also ab Beginn der Krankengeldzahlung. Bei 3) entweder gar nichts oder das Krankengeld was nach dem Arbeitsversuch / Urlaub gezahlt wurde.
Ginaam 09.09.2020 | 21:52
Die Ansprüche auf Krankengeld sind doch nach Rentenbeginn entstanden, wenn auch rückwirkend? Wäre nach Rentenbeginn eine neue Arbeitsstelle aufgenommen worden, was wäre dann mit dem Krankengeld bei rückwirkender Genehmigung passiert? Wäre dann auch verrechnet worden? Praktisch wäre das doch das Gleiche?
Siehe hieram 09.09.2020 | 22:53
Zitat von Gina anzeigenausblenden
Verrechnet wird nur mit dem Krankengeld das -tagegenau- neben der rückwirkend bewilligten Rente gelegen hat. In 1) und 2) also ab Beginn der Krankengeldzahlung. Bei 3) entweder gar nichts oder das Krankengeld was nach dem Arbeitsversuch / Urlaub gezahlt wurde.
Die Ansprüche auf Krankengeld sind doch nach Rentenbeginn entstanden, wenn auch rückwirkend? Wäre nach Rentenbeginn eine neue Arbeitsstelle aufgenommen worden, was wäre dann mit dem Krankengeld bei rückwirkender Genehmigung passiert? Wäre dann auch verrechnet worden? Praktisch wäre das doch das Gleiche?
Hallo Gina, wenn Ihnen rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt wird, hat die KK einen Erstattungsanspruch auf das zeitgleich geleistete Krankengeld. Ihre Frage bezüglich einer evtl. (neuen) Arbeitsaufnahme nach Rentenbeginn und daraus resultierender Krankengeldzahlung hätte einen Einfluss auf Verrechnung ja oder nein, sofern eine teilweise EM-Rente bewilligt wurde. Dies trifft in Ihrem Fall ja aber nicht zu. Ab dem Moment, ab dem Sie Anspruch auf eine volle EM-Rente haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Vielmehr kann das Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis, das während einer in diesen rückwirkenden Zeitraum fallenden Überschneidung gezahlt wurde, als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, der dann ebenfalls rückwirkend den Nachzahlungsbetrag der vollen EM-Rente mindern kann. Eine verbindliche Auskunft und Berechnung erhalten Sie, wenn Sie Ihrer zuständigen DRV die Einkünfte seit (rückwirkendem) EM-Rentenbeginn mitteilen. Hierzu sind Sie ohnehin verpflichtet (siehe Rentenbescheid).
Valzuunam 10.09.2020 | 05:55
Ich bin nicht (mehr) ganz sicher wie Sie dir Frage meinen. Das Krankengeld wurde erst -nachträglich- bewilligt nachdem Sie den Rentenbescheid (ebenfalls rückwirkend) schon „in der Tasche“ hatten? Falls es so gemeint sein sollte, hat die Krankenkasse vermutlich einen Fehler gemacht, der wahrscheinlich nicht einfach per Verrechnung korrigiert werden kann. Die Folge dürfte dann sein, dass die Krankenkasse die Bewilligung aufhebt und das Geld von Ihnen direkt zurückfordert. Das ist allerdings verwaltungsrechtlich kompliziert und kommt sehr genau auf das „wer wann wie was“ an. Daher müsste dann jemand darüberschrieben der viel davon versteht und einiges an Zeit hat. Solange aber der Rentenbescheid nach Krankengeldzahlung bzw. -bewilligung kommt kann (muss) auch verrechnet werden.
?am 10.09.2020 | 22:02
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Verrechnet wird nur mit dem Krankengeld das -tagegenau- neben der rückwirkend bewilligten Rente gelegen hat.

In 1) und 2) also ab Beginn der Krankengeldzahlung.

Bei 3) entweder gar nichts oder das Krankengeld was nach dem Arbeitsversuch / Urlaub gezahlt wurde.[/quote]

Die Ansprüche auf Krankengeld sind doch nach Rentenbeginn entstanden, wenn auch rückwirkend? Wäre nach Rentenbeginn eine neue Arbeitsstelle aufgenommen worden, was wäre dann mit dem Krankengeld bei

rückwirkender Genehmigung passiert? Wäre dann auch verrechnet worden? Praktisch wäre das doch das Gleiche?

[/quote]

Hallo Gina,

wenn Ihnen rückwirkend eine volle EM-Rente bewilligt wird, hat die KK einen Erstattungsanspruch auf das zeitgleich geleistete Krankengeld.

Ihre Frage bezüglich einer evtl. (neuen) Arbeitsaufnahme nach Rentenbeginn und daraus resultierender Krankengeldzahlung hätte einen Einfluss auf Verrechnung ja oder nein, sofern eine teilweise EM-Rente bewilligt wurde. Dies trifft in Ihrem Fall ja aber nicht zu.

Ab dem Moment, ab dem Sie Anspruch auf eine volle EM-Rente haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.

Vielmehr kann das Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis, das während einer in diesen rückwirkenden Zeitraum fallenden Überschneidung gezahlt wurde, als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, der dann ebenfalls rückwirkend den Nachzahlungsbetrag der vollen EM-Rente mindern kann.

Eine verbindliche Auskunft und Berechnung erhalten Sie, wenn Sie Ihrer zuständigen DRV die Einkünfte seit (rückwirkendem) EM-Rentenbeginn mitteilen. Hierzu sind Sie ohnehin verpflichtet (siehe Rentenbescheid).

Wenn aus dem Nachzahlungbetrag die Ansprüche der Krankenkasse verrechnet werden und die Rente wegen Hinzuverdienst gekürzt wird, was hat dann Vorrang? Die DRV kann doch erst die Krankenkasse bedienen, wenn die Kürzungen des Nachzahlungsbetrag durch Hinzuverdienst geklärt ist, sonst wird Zuviel geteilt?
Siehe hieram 10.09.2020 | 23:35
Zitat von ? anzeigenausblenden
Vielmehr kann das Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis, das während einer in diesen rückwirkenden Zeitraum fallenden Überschneidung gezahlt wurde, als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, der dann ebenfalls rückwirkend den Nachzahlungsbetrag der vollen EM-Rente mindern kann.
Wenn aus dem Nachzahlungbetrag die Ansprüche der Krankenkasse verrechnet werden und die Rente wegen Hinzuverdienst gekürzt wird, was hat dann Vorrang? Die DRV kann doch erst die Krankenkasse bedienen, wenn die Kürzungen des Nachzahlungsbetrag durch Hinzuverdienst geklärt ist, sonst wird Zuviel geteilt?
Dies dürfte in der Praxis so wohl nicht zusammentreffen. Entweder gibt es Arbeitsentgelt oder Krankengeld. Da 'tagesgenau' bei einem Zusammentreffen von Rente und Krankengeld verrechnet wird und der Anspruch auf Krankengeld mit Bewilligung der vollen EM-Rente sofort entfällt, wäre dennoch zunächst der Anspruch der KK zu erstatten (Die Erstattung erfolgt aus dem Netto-Nachzahlungsbetrag der Rente). Auch wenn dann ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst (hier handelt es sich um einen Brutto-Jahresbetrag) zu eine Minderung der Rente führen würde, würde nicht zu viel ausbezahlt werden, denn das Arbeitsentgelt (netto) wurde ja in voller Höhe ausbezahlt, wird aber (brutto) erst nach Abzug eines Freibetrages abgezogen. Im Übrigen scheint die Fallkonstellation von @Gina ohnehin etwas außergewöhnlich. Hier fehlen noch einige weitere Informationen, um sinnvoll und ohne weitere Hypothesen darauf einzugehen.
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