Hallo F. Schimkat,
sofern der Tod des Versicherten im Zusammenhang mit Unfallfolgen oder Folgen einer Berufserkrankung gestanden hat, ist seitens der Berufsgenossenschaft ein Anspruch auf Witwenrente gegeben.
Auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Unfallrente nach der Vorschrift § 93 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI anzurechnen.
Bei Berufskrankheiten wird der Leistungsfall auf den letzten Tag der Beschäftigung gelegt, womit eine Anrechnung auf die gesetzliche Rente vorzunehmen ist.
Die Abzüge (Freibeträge aufgrund der Grundrentenbeträge nach dem BVG zzgl. Alterserhöhungsbetrag) erfolgen nur bei der Verletztenrente der Unfallversicherung, nicht bei den Hinterbliebenenrenten.
Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort von Jockel.