Zusammentreffen von Krankengeld und erneuter Teil-Erwerbsminderungsrente

von
?

Hallo,

grundsätzlich muss bei einem Zusammentreffen von Krankengeld und Teilweiser Erwerbsminderungsrente ein Teil des Krankengeld zurückgezahlt werden.

Wenn man jetzt bereits befristet eine Teil-EMR bezieht und in Teilzeit arbeitet, krank wird und eine volle EMR beantragt und dann wieder eine Teil-EMR erhält ( mit neuer Laufzeit)

Wie sieht es dann mit der Verrechnung aus? Eigentlich ist das dann nur eine Verlängerung der schon bestehenden Teil-EMR? Da ja schon eine Teilrente läuft hat die DRV auch nichts einbehalten, was verrechnet werden könnte.

Außerdem basiert das Krankengeld aus der Teilzeitstelle.

Viele Grüße

von
Siehe hier

Wenn Sie eine Teil-EM-Rente beziehen wird das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung überprüft, ob es als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Sofern Sie damit innerhalb der erlaubten Freibeträge liegen, wird die Teil-EM-Rente ungekürzt ausbezahlt.
Ein Krankengeld, das Sie dann aus dieser TZ-Beschäftigung erhalten, ist regelmäßig geringer als das bereits überprüfte Arbeitseinkommen, es mindert die Rente also ebenfalls nicht.

Wenn dann, wie in Ihrem Fall, statt einer neu beantragten vollen EM-Rente weiterhin nur eine Teil-EM-Rente bewilligt wird, hat die Krankenkasse keinen Anspruch auf Erstattung. Da, wie Sie ja bereits richtig schreiben, Ihr Krankengeld nur aus der TZ-Beschäftigung bezahlt wird und nicht, wie vielleicht vor dem ersten Rentenbeginn, aus einer davor noch bestehenden Vollzeitbeschäftigung.

Zum nachlesen: geregelt ist der Hinzuverdienst bei EM-Renten in §96a SGB VI.

Experten-Antwort

Hallo User ?,

wie Ihnen User Siehe hier Ihnen bereits mitgeteilt hat, entsteht bei der erneuten Bewilligung der Erwerbsminderungsrente keine Nachzahlung. Das Krankengeld wird als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI angerechnet und es kommt ggfs. zur einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind.
Es ist zu beachten, dass jeder Wechsel der Einkommensart (Entgelt in Krankengeld und wieder in Entgelt) Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen müssen, damit rechtzeitig die Einkommensanrechnung durchgeführt werden kann.

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