Vorab möchte ich auf § 34 SGB VI verweisen. Eine Witwenrente wird nicht auf eine Altersrente angerechnet. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (für vor 1947 Geborene noch das 65. Lebensjahr) ist die Leistung von Altersrenten davon abhängig, ob Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder ein vergleichbares Einkommen erzielt wird, dass die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlich keine Hinzuverdienstbeschränkungen zu beachten. Eine Witwenrente ist kein vergleichbares Einkommen zum Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen.
Gem. § 97 SGB VI ist Einkommen gem. §§ 18 a ff SGB IV auf eine Witwenrente anzurechnen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Hierunter fällt auch die Altersrente. Gem. § 314 a SGB VI ist § 97 SGB VI auch auf Witwenrenten aus dem Beitrittsgebiet anzuwenden, wobei die Besitzschutzregelung des § 314 SGB VI (keine Einkommensanrechnung wenn der Versicherte vor dem 31.12.1986 gestorben ist) gem. § 314 a SGB VI keine Anwendung findet, wenn der Versicherte oder die Witwe/ Witwer am 18.05.1991 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.