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Zusammentreffen von Renten ehem. Beitrittsgebiet

von Rudiratlos24.01.2008 | 15:00
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4 Antworten

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Alsomal angenommen: Ehemann verstorben 1962- Witwe nie wieder geheiratet. Witwe selbst seit 1985 auf Grund Arbeitsunfall erwerbsunfähig. ( Mittlerweise)Altersrentner. Gleichzeitig schwerbeschädigt aber alles geschehen auf ehemaligen Beitrittsgebiet ( DDR) Frage: Gehe ich recht in der Annahme, daß die Witwenrente nicht auf die Altersrente anrechenbar ist -auf Grund Bestandsschutz Verstorben 1962 ??? Wer kann helfen????

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Vorab möchte ich auf § 34 SGB VI verweisen. Eine Witwenrente wird nicht auf eine Altersrente angerechnet. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (für vor 1947 Geborene noch das 65. Lebensjahr) ist die Leistung von Altersrenten davon abhängig, ob Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder ein vergleichbares Einkommen erzielt wird, dass die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlich keine Hinzuverdienstbeschränkungen zu beachten. Eine Witwenrente ist kein vergleichbares Einkommen zum Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen.

Gem. § 97 SGB VI ist Einkommen gem. §§ 18 a ff SGB IV auf eine Witwenrente anzurechnen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Hierunter fällt auch die Altersrente. Gem. § 314 a SGB VI ist § 97 SGB VI auch auf Witwenrenten aus dem Beitrittsgebiet anzuwenden, wobei die Besitzschutzregelung des § 314 SGB VI (keine Einkommensanrechnung wenn der Versicherte vor dem 31.12.1986 gestorben ist) gem. § 314 a SGB VI keine Anwendung findet, wenn der Versicherte oder die Witwe/ Witwer am 18.05.1991 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Danke Rosanna, da habe ich mich vertippt, es ist natürlich der 18.05.1990.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 24.01.2008 | 16:10
Doch, sofern der Freibetrag nach § 97 SGB VI überschritten wird, wird die Witwenrente anteilig gekürzt. Ausnahme, die Witwe hatte am 18.05.90 den Wohnsitz nicht in der DDR. Eine Gleichstellung mit dem Bundesrecht (Todesfälle vor 1986) gibt es nicht.
Rosannaam 25.01.2008 | 10:15
Liebe Expertin: Ich muß leider berichtigen: ..."wenn der Versicherte oder die Witwe/ Witwer am 18.05.1991 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte" - es ist der 18.05.1990. MfG Rosanna
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