ja, ab dem 01.01.2017 soll eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung für den Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich sein. Gleiches gilt für Möglichkeit die Zahlung dieser Beiträge.
Beantragen Sie ab Januar 2017 eine Auskunft und es kann individuell für Sie die höchst mögliche Rentenminderung und die daraus resultierende Beitragszahlung berechnet werden. Auf diese besondere Beitragszahlung werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben.