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Zusatzfrage - Schwerbehinderung

von abundan17.06.2009 | 16:28
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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,,,,,,,,,, Frage: Eine Freundin hat seit Anfang Juni 2009 eine SchwBG von 60 %. Sie wurde im Mai 1009 60 Jahre alt und ist seit 2 Jahren arbeitsunfähig. Bis dahin ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (Vollzeit) und bekommt seit Januar 2009 ALGI (Nahtlosigkeitsgeld). Kann sie nun eine Rente für Schwerbehinderte beantragen mit 10,8 % Abschlägen?? ,,,,,,, wenn nun diese Schwerbehinderung zur vollen EU führen würde und zwar mit Anerkennung vor dem 60 Lebensjahr, wie hoch wären dann die Abzüge ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von Chris und -_- schließe ich mich vollinhaltlich an.

12 Antworten

abundanam 17.06.2009 | 18:28
Danke; Zusatzfrage - gibt es zwischenzeitlich nicht ein höchst richterliches Urteil, das --- vor dem 60 Lebensjahr --- keine Abzüge mehr erfolgen dürfen ?
Chrisam 17.06.2009 | 18:01
Sie kann ab Juni 09 A-Rente für Schwerbehinderte mit 10,8% Abschlägen beantragen (35 Jahre Wartezeit wie angegeben vorausgesetzt). Die Abschläge bei einer EM-Rente wären ebenfalls 10,8%.
-_-am 17.06.2009 | 22:41
Ein solches "exotisches" Urteil gab es einmal in einem Einzelfall. Inzwischen gilt: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
abundanam 17.06.2009 | 23:43
,,,,, so exotisch fand ich dieses Urteil nicht. Zwischenzeitlich hat zwar das Bundessozialgericht pro Politik entschieden,,,, denke aber, das eine Klage hinsichtlich dieser Praxis des DGB, VdK u. SoVD - beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
-_-am 17.06.2009 | 23:48
Das BSG (vorsitzender Richter Herr Prof. Dr. Meyer) hatte ursprünglich festgestellt, dass auch Rentner, die bei Rentenbeginn "jünger als 60" sind, den Abschlägen unterliegen, dies aber nach dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte erst, wenn sie die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Diese völlig abwegige Ansicht würde dazu führen, dass zunächst eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen gewesen wäre, die dann bei Vollendung des 60. Lebensjahres um die Abschläge zu vermindern gewesen wäre. Stellen Sie sich dieses unangenehme "Geburtstagsgeschenk der Deutschen Rentenversicherung zum Sechzigsten" bitte einmal in der Praxis vor. Das kann niemals Wille des Gesetzgebers gewesen sein und ist mit der Bezeichnung "exotisch" noch gelinde bezeichnet. Es kommt schon eher einer Verhöhnung des Deutschen Bundestages gleich. Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts auf die Anfragen des erkennenden Senats (Terminbericht Nr. 5/08 lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2) erklärt, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, die ursprünglich der 4. Senat des BSG vertreten hatte (Terminbericht Nr. 26/06 lfd. Nr. 2) und die eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für unzulässig erklärt hatte. Die Sozialverbände haben durchaus ein Interesse an öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverfahren, da es eine bessere Mitgliederwerbung kaum geben kann. Unter diesem Aspekt ist auch der Gang vor das BVG in dieser Sache zu betrachten. Chancen werden diesem "exotischen" Urteil unter Fachleuten auch beim BVG nicht eingeräumt. Zu Herrn Prof. Dr. Meyer lesen Sie: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
Arminam 18.06.2009 | 07:38
Aber die Zurechnungszeit soll derjenige bekommen (oder wie?). Dann müsste man die auch streichen. Er hat ja tatsächlich nicht für diese Entgeltpunkte gearbeitet. Ich denke dass die aktuelle Regelung schon richtig ist.
abundanam 18.06.2009 | 06:04
Danke f. d. ausführliche Darlegung. Dennoch bin ich anderer Auffassung. Wer z. B. freiwillig in vorgezogene Altersrente geht, hier kann ich die Abzüge akzeptieren. Nicht aber bei Erwerbsunfähigen, die den Zeitpunkt ihrer Verrentung nicht haben selbst bestimmen können, sondern aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Logik; nein der gesunde Menschenverstand sagt mir; das dieser Personenkreis nicht noch zusätzlich mit Abschlägen abzustrafen ist. Danke an das Forum.
Ruleram 18.06.2009 | 14:38
Wenn jemand mit 58 seine Arbeit verliert, weil die Professoren und Doktoren ( kurz, die Dummen ) an der Spitze alles heruntergweirtschaftet haben, dann muss dieser auch eine vorzeitige Altersrente mit abschlag in Kauf nehmen, obwohl er selber dafür überhaupt nichts kann, genau wie der Kranke für seine Krankheit. Somit denke ich, das die Abschläge bei den EM Renten völlig rechtens sind.
-_-am 18.06.2009 | 17:17
Sie übersehen dabei, dass zum Ausgleich die Zurechnungszeit vom 55. auf das 60. Lebensjahr um 5 Jahre verlängert worden ist. Tatsächlich wirken sich die Kürzungen bei Rentnern wegen Erwerbsminderung nur marginal aus. Man kann nicht den Ausgleich kassieren und die Abschläge vermeiden wollen. Insofern fehlt es den meisten Betrachtern an der Kenntnis der rechnerischen und rechtlichen Zusammenhänge. Der Deutsche Bundestag hat sich bei der Verlängerung der Zurechnungszeit schon etwas gedacht, die von Ihnen vorgetragene Argumentation der möglicherweise schicksalhaften Unvermeidlichkeit der Erwerbsminderung in das Gesamtkonzept bereits einbezogen. Die Gestaltung des Rentenrechts obliegt im Rahmen des Grundgesetzes dem Gesetzgeber und nicht Richtern, auch nicht höchsten Gerichten. Gerichte können das Recht allenfalls interpretieren. Ich gehe davon aus, dass auch das BVG den rechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht für überschritten erachten wird und die Abschläge bei gleichzeitigem Ausgleich durch eine längere Zurechnungszeit für verfassungsgemäß erachten wird. Man wird davon hören oder lesen.
abundanam 20.06.2009 | 17:29
Die in den §§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG iVm der Anlage 23 zum SGB VI geregelte Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führt bei Renten wegen Erwerbsminderung (und Renten wegen Todes) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI) nur dann zu zusätzlichen Rangstellenwerten (§ 63 Abs 3 iVm § 54 Abs 4 SGB VI) und damit zu einer höheren Rente, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 SGB VI). ,,,,,,,,,, Hingegen bringt diese Anhebung den Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und zugleich erstmals an ein "Ausweichen" in die Erwerbsminderungsrente denken könnten. Anders liegt es bei den Erwerbsminderungsrentnern, deren Rente vor dem Ende ihres 60. Lebensjahres begonnen hatte und über dieses hinaus zu zahlen ist. Bei ihnen greift ab Vollendung des 60. Lebensjahres der "Rentenabschlag" von 10,8 vH (36 x 0,003). Dieser Eingriff wird durch die schon bei dem früheren Rentenbeginn wirksam gewordene Anhebung der Zurechnungszeit, allerdings individuell unterschiedlich, gemildert. Diese Rentner müssen sich bis zum Ende der Rente (Ende des 65. Lebensjahres) und, falls sie danach Altersrente beanspruchen, auf Lebenszeit mit einer spürbar verringerten Rente begnügen (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI).
abundanam 20.06.2009 | 17:31
Die in den §§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG iVm der Anlage 23 zum SGB VI geregelte Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führt bei Renten wegen Erwerbsminderung (und Renten wegen Todes) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI) nur dann zu zusätzlichen Rangstellenwerten (§ 63 Abs 3 iVm § 54 Abs 4 SGB VI) und damit zu einer höheren Rente, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 SGB VI). ,,,,,,, Hingegen bringt diese Anhebung den Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und zugleich erstmals an ein "Ausweichen" in die Erwerbsminderungsrente denken könnten. Anders liegt es bei den Erwerbsminderungsrentnern, deren Rente vor dem Ende ihres 60. Lebensjahres begonnen hatte und über dieses hinaus zu zahlen ist. Bei ihnen greift ab Vollendung des 60. Lebensjahres der "Rentenabschlag" von 10,8 vH (36 x 0,003). Dieser Eingriff wird durch die schon bei dem früheren Rentenbeginn wirksam gewordene Anhebung der Zurechnungszeit, allerdings individuell unterschiedlich, gemildert. Diese Rentner müssen sich bis zum Ende der Rente (Ende des 65. Lebensjahres) und, falls sie danach Altersrente beanspruchen, auf Lebenszeit mit einer spürbar verringerten Rente begnügen (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI).
-_-am 20.06.2009 | 22:14
"Hingegen bringt diese Anhebung den Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und zugleich erstmals an ein "Ausweichen" in die Erwerbsminderungsrente denken könnten." Eben! Damit bestätigen Sie meine vorherigen Beiträge, denn dies Regelung ist vom BSG auch für richtig und rechtmäßig erachtet worden. Nur für die Jüngeren, die bereits vom Ausgleich über die ZZ provitieren, sollte das nicht gelten, ab 60. Lebensjahr aber dann doch wieder, so dass sich die Rente dann plötzlich verringern würde. Auf einen solchen Unsinn würden selbst Abgeordnete nicht kommen. :-))
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