Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSie sind arbeitsrechtlich verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit Ihrem Arbeitgeber regelmäßig nach-zuweisen, auch während einer Wiedereingliederung. Bitte klären Sie die Frage Ihrer Krankmeldung während der Wiedereingliederung unmittelbar mit Ihrem Arbeitgeber.
Selbstverständlich müssen Sie auch Ihre Arbeitszeiten Ihrem Arbeitgeber gegenüber nachweisen. Aber das müssen sie doch auch, wenn Sie nicht in einer Wiedereingliederung sind, sondern vollschichtig arbeiten.
Sofern Sie während der Wiedereingliederung kurzfristig erkranken (z.B. Grippe), wird das Über-gangsgeld durch den Rentenversicherungsträger weitergezahlt.
Sofern Sie während der Wiedereingliederung unentschuldigte Fehltage (ohne Nachweise) haben, wird der Rentenversicherungsträger für diese Tage auch kein Übergangsgeld zahlen.
Wenn Sie aber jetzt bereits von "häufigeren" Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgehen, stellt sich die Frage, ob der für Sie erstellte Wiedereingliederungsplan sinnvoll ist. Bitte setzen Sie sich dringend mit Ihrem Arzt in Verbindung.
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