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Zusatzverdienst

von nelly03.12.2008 | 12:22
1046 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erlaubt sind bis zu 400 € Zusatzverdienst monaltlich. Ich hätte die Möglichkeit bis zu 400 € monatlich nebenher zu verdienen. Gesetzliche Sozialabgaben würden vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft in Essen agbeführt. Meine Frage: Gefährde ich meine gesetzliche Rente wenn ich den Job annehme ? Würden die Sozialabgabem meine geringe Rente erhöhen können? Danke für Antwort im voraus.

3 Antworten

Rosannaam 03.12.2008 | 13:04
Hallo nelly, 1. Nein, da der Hinzuverdienst bis zu 400,- € erlaubt ist, gefährden Sie dadurch nicht Ihre Rente. Sie sollten aber die Aufnahme der Beschäftigung Ihrer DRV melden. 2. Die JETZIGE EM-Rente wird durch den Zusatzverdienst NICHT erhöht, aber die Folgerente (Altersrente) evtl. geringfügig. Nach dem Leistungsfall der EM-Rente entrichtete Beiträge sind für diese Rente nicht (mehr) anrechenbar, sondern erst für den nächsten Leistungsfall/Rente. Da keine vollwertigen Beiträge entrichtet werden (Versicherungsfreiheit bei Mini-Job), erhält die Nachfolgerente nur einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 b SGB VI). Dieser ist in der Regel sehr gering. Aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten ergeben sich keine rentenrechtliche Zeiten. Sie werden aber für die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt (§ 52 Abs. 2 SGB VI). MfG Rosanna.
Christel Dörriesam 03.12.2008 | 13:28
Guten Tag, ich bekomme 2009 meine EM-Rente. Gleichzeitig bekomme ich von meinem verstorbenen Mann eine Witwenrente. Wie hoch ist der Freibetrag? (Ich bin 100% schwerbehindert) Vielen Dank , Christel Dörries
Rosannaam 03.12.2008 | 15:26
Mit der Schwerbehinderung hat die Einkommensanrechnung der EM-Rente bei der Witwenrente nichts zu tun. Der Freibetrag ab 07/2008 = 701,18 EUR (+ ggfls. Erhöhungsbetrag pro waisenrentenberechtigtem Kind von 148,74 EUR). Die Netto-EM-Rente + 3 % werden diesem Freibetrag gegenübergestellt und der den Freibetrag übersteigende Betrag zu 40 % von der (Brutto-)Witwenrente abgezogen.
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