Hallo Andreas,
grundsätzlich ja. Prinzipiell wird zwar das Entgelt aus einer parallel ausgeübten Beschäftigung auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird und das LTA Übergangsgeld nicht aus diesem Entgelt berechnet wurde. Es erfolgt insbesondere dann keine Entgeltanrechnung auf das Übergangsgeld, wenn die geringfügige Beschäftigung während der LTA begonnen wird.