Zusatzverdienst bei Rente wg. Schwerbehinderung

von
Amei

Ich bin 63 Jahre alt, weiblich, und beziehe seit 2 Jahren Rente wg. Schwerbehinderung (90 %)
Ich würde gerne einen 400 €-Job annehmen.

Meine Fragen:

Wie hoch ist die Grenze des Hinzuverdienstes?
Muss ich diese Tätigkeit der Rentenversicherung melden?

von
Jonas

Hallo Amei!

1.)Sie dürfen bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdienen, 2 x jährlich sogar bis 800 Euro.

2.) Sie sollten die Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger melden, da dies zu Ihren Mitwirkungspflichten zählt.

Hoffe Ihnen geholfen zu haben.

MfG

Thomas

von
Schade

eine Anmerkung habe ich zum 2 maligen Überschreiten der Grenze bis zum Doppelten:

Vom Zuverdienst ist das völlig zulässig und kein Problem.

Aber: folgende Problematik könnte sich beitragsrechtlicher Art ergeben - wenn von Beginn an klar ist, dass die 400 € Grenze zweimal pro Jahr um das Doppoelte überschritten wird, dann liegt beitragsrechtlich kein "Minijob" mehr vor, sondern ein "Gleitzonenfall".
Der Rentner käme nämlich auf ein Entgelt von 5600 € (10 x 400 +2 x 800). Das entspricht einem vorhersehbaren Durchschnittslohn von mntl. 466 €.
Und bei diesem "Lohn" fallen ca 60 € mntl. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an.

Somit bleiben "netto" gerade mal 400 € und da beim normalen Job auch Lohnsteuern anfallen, betrüge die Auszahlung weniger als 400 €.

Durch die "Gier nach dem maximalen Zuverdienst" hätte sich dieser Rentner ins "Knie geschossen" (mehr verdient - weniger netto).

Wäre es unter dieser Voraussetzung nicht klüger "nur 12 mal 400 € zu verdienen"????

Wenn das die Betriebsprüfdienste mal spitzkriegen, wird sich wohl mancher wundern.....

von
Heinrich

Hallo Schade,
auf diese Problematik habe ich auch am 22.2.1008 hingewiesen.
So richtig ernst hat man mich nicht gekommen.
Selbst "Rosanna" war zunächst platt.
Nach meinen ergänzenden Ausführungen hat sie es verstanden.
Immerhin kann dem Rentenempfänger hinsichtlich seiner Rente nichts passieren.
Und was die nachträglich erhobenen Beiträge anbelangt wird wohl der Arbeitgeber auf dem größten Teil nach Nachforderung, auch der Arbeitnehmeranteile, sitzen bleiben.
Heinrich

von
Rosanna

Hallo Heinrich,

"platt" war ich nicht gerade, aber die beitragsrechtliche Seite haben sich bisher bestimmt die Wenigsten überlegt. :-))

MfG Rosanna.

von
Heinrich

Hallo Rosanna,
der Ausdruck "platt" war vielleicht unglücklich gewählt. Mir viel gerade nichts besseres ein.
Ich wollte nur ausdrücken, dass selbst Sie als anerkannte Expertin (auch von mir) die Problematik nicht sofort erkannt hatten.

War nicht böse gemeint, ganz im Gegenteil.
mfg
Heinrich

Rosanna, 22.02.2008
Wieso wird denn jetzt - nur weil die Hinzuverdienstgrenze auf 400,- EUR angehoben wurde -darüber nachgedacht, dass bei Überschreitung bis zum DOPPELTEN kein Minijob mehr vorliegt? Beim Doppelten der bisherigen Hinzuverdienstgrenze von 350,-/355,- € wäre es doch dann mit 700,-/710,- € AUCH kein Minijob mehr!?
Verstehe ich leider nicht

Rosanna, 22.02.2008
Alles klar. Danke, jetzt hab ich´s verstanden.
MfG Rosanna.

von
Rosanna

Hallo Heinrich,

ja, das liegt daran, dass wir uns ALLGEMEIN (und ich im Besonderen) auf der Leistungsabteilung über die beitragsrechtlichen Aspekte wirklich viel zu wenig Gedanken machen, wenn ein Rentner uns nach der Hinzuverdienstgrenze fragt.

Insofern fand ich Ihre "Aufklärung" ja auch sehr interessant. Es wunderte mich nur, dass bis 2007 das Ganze kein Thema war oder keines zu sein schien. Denn oftmals wurde die Hinzuverdienstgrenze von 350,- € ja auch mehr als 2 x im KJ weit über 400,- € überschritten. Die beitragsrechtliche Sache bei EM-RENTEN, die in mein Ressort fallen, war aber für uns nie ein Thema. Bei Alters(teil)renten wird dies natürlich schon interessanter, da bei Änderung in eine andere Teilrente oder in die Vollrente die Entgelte wieder zu berücksichtigen sind.

Aber man kann immer wieder dazu lernen. :-))

VG Rosanna.

von
Schade

bisher waren 14 x 350 ja auch nur 4900 € - und die 100 €, die über 4800 € lagen, hat wohl jeder "irgendwie " ignoriert und verdrängt und kein Prüfer hat darum "ein Gedöhs" gemacht.

Schaun wir mal, was die Zukunft bringt.....

von
Amei

Hallo Thomas und alle anderen ;-)

danke für die schnellen und kompetenten Antworten.

Dazu gleich noch eine Frage:
Ab wann gilt meine Schwerbehinderten-Rente eigentlich als Altersrente, und ab wann darf ich auch mehr als 400 € hinzuverdienen, ohne dass es sich auf die Rente auswirkt?
Seinerzeit sagte man mir, dass bei vor 1950 geborenen Frauen mit Schwerbehindertenrente eine Grenze des Hinzuverdienst mit 63 Jahren wegfällt. Den Antworten hier entnehme ich, dass dies wohl nicht der Fall ist?

Schon jetzt danke und nette Grüße

Amei

Experten-Antwort

Hallo Amei,

die Hinzuverdienstgrenze beträgt, solange Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 400,- Euro pro Monat. Zweimal pro Kalenderjahr kann diese Grenze auch bis zum Doppelten überschritten werden. Sofern es sich bei dem erhöhten Entgelt in den zwei Monaten um eine unvorhergesehene Erhöhung (z.B. durch Urlaubsvertretung) handelt ist dies auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung ohne Auswirkung.
Die Aufnahme der Beschäftigung ist dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Sollten Sie bereits auch eine Witwenrente beziehen so muss geklärt werden, inwieweit die Grenzen der Einkommensanrechung bei der Witwenrente durch eigene Versichertenrente und Hinzuverdienst eingehalten werden.

von
Amei

Danke für die schnelle Antwort

von
Rosanna

Hallo Amei,

es ist wirklich erschreckend, welche falschen Gerüchte in Umlauf gesetzt werden!

"Seinerzeit sagte man mir, dass bei vor 1950 geborenen Frauen mit Schwerbehindertenrente eine Grenze des Hinzuverdienst mit 63 Jahren wegfällt."

Dies war noch NIE der Fall. Und was das mit vor 1950 geborenen Frauen zu tun haben soll, entzieht sich vollends meiner Kenntnis.

Deshalb - NIE irgendwelchen Aussagen von solchen "Schwätzern" trauen. Nicht umsonst sind so viele Renten überzahlt, weil die Leute sich einfach nicht an der RICHTIGEN STELLE erkundigen! "Mein Nachbar, mein Steuerberater, mein weiß ich wer hat gesagt...." ! Dies hören wir Tag für Tag.

Wenn es um die Rente geht, fragen Sie lieber immer bei der DRV nach. Oder hier im Forum. :-))

MfG Rosanna.

P.S. Die "Schwerbehinderten-Rente" ist doch aller Wahrscheinlichkeit nach die ALTERSRENTE FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN. Sonst wär´s eine Erwerbsminderungsrente!?

von
Heinrich

Hallo Rosanna,
es gibt noch eine Variante die ich noch nicht gehört habe:
"Mein Sportverein rät mir ...."
(siehe Bodo B von heute)

Gruß
Heinrich

von
Rosanna

Hallo Heinrich,

ja, war mal was Neues! Aber wenn es gleich ein ganzer Sportverein sagt.... :-))

VG Rosanna.

von
Happy

*schmunzel*schmunzel*schmunzel*

Jeder weiß ein bisschen und zusammen wissen sie dann alles. Mathematisch vollkommen korrekt!

LG
Happy

von
Wolfgang

Hallo Amei,

"ich hab mal was gehört ..." hatte durchaus seine Berechtigung. Einige erinnern sich halt nicht mehr ;-)

Bis 1991 konnte bei den flexiblen Altersruhegeldern ab 62./63. ein Hinzuverdienst bis 1000 DM ohne Kürzung der Rente erzielt werden (sonst nur 480 DM). Erst ab 1992 wurde für alle vorgezogenen Altersrenten vor 65 eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze gesetzt.

Gruß
w.

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