Ich nehme an, dass Sie Ihrem Rentenbescheid im Jahr 1995 nicht widersprochen haben. Der Bescheid ist also rechtskräftig geworden. Da infolge der nachträglichen Feststellung des Versorgungsträgers neue rentenrechtlich relevante Zeiten zu beachten waren, wurde Ihr Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 44 Abs. 4 SGB X dürfen zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen jedoch nur längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht werden. Die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre ist zwingend. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Ermessensspielraum.