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Zuschläge zu 400 Euro Job

von Bluemchen06.07.2009 | 02:57
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5 Antworten

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Hallo, Ich beziehe eine EU-Rente wegen voller Erwerbsminderung und habe jetzt einen 400 Euro Job gefunden, den ich trotz meiner Einschränkungen machen kann. Für Arbeit an Wochenden und Feiertagen gibt es Zuschläge, die zum "Normalverdienst" von 400 € hinzukommen würden. Steuerfrei, also würde mir ja auch nichts abgezogen werden. Wie ist das denn dann mit der Hinzuverdienstgrenze bei der Rente??? Ich würde ja fast jeden Monat über den "Freibetrag" von 400€ kommen, aber eben halt wegen der Zuschläge. Gibt es da eine Extra-Regelung oder muss ich einfach darauf achten, dass es nie über die 400€-Grenze hinausgeht? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, da mich das alles schon sehr verunsichert! Danke!

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich schließe mich der Antwort von Chris an.

Ebenso (wie im Vorbeitrag angedeutet) ist bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung losgelöst von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze zu beachten, dass auch weiterhin die med. Voraussetzungen vorliegen müssen.

Wenn Sie einer Beschäftigung (auch unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen) bei einem o.g. Rentenbezug nachgehen, ist von Seiten der Rentenversicherung auch zu prüfen, ob bei Ihnen aus med. Sicht noch Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, da ja eben Ihr Rentenversicherung ursprünglich zu der Entscheidung gelangt ist, dass Sie in einem nur eng begrenzten zeitlichen und tatsächlichem Umfang einer Berufstätigkeit nachgehen können.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das haben Sie richt verstanden.

3 Antworten

Chrisam 06.07.2009 | 06:20
Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung der DRV. M.E. werden sie sicherlich sehr schnell zu einer Nachuntersuchung zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit eingeladen. --------------------- Auch steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zählen seit dem 01.07.2006 zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächlich gezahlte Bruttobetrag - einschl. aller beitragspflichtigen Zuwendungen - anzusetzen. Dies gilt auch, wenn das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt niedriger ist als das tarifvertraglich geschuldete Entgelt (ISRV:NI:AGFAVR 3/2004 5). Weichen beitragspflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen voneinander ab, gelten § 14 und § 17 SGB 4 i. V. m. der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bzw. ab 01.01.2007 i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV); d. h. als Hinzuverdienst ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Ein hiervon abweichendes steuerpflichtiges Einkommen ist im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nicht relevant.
Bluemchenam 06.07.2009 | 15:13
Danke für die Antworten! Habe ich das jetzt richtig verstanden: inklusive Zuschläge darf der gezahlte Bruttolohn nicht über Euro 400 liegen, damit die Zuverdienstgrenzen eingehalten werden?! Die med. Vorausseztung für die Erwerbsminderungsrente besteht nach wie vor und ich bin leider! zur Zeit keinesfalls mehr arbeitsfähig als die paar Stunden. Selbst die sind schon sehr hart an meinen Grenzen, aber ich möchte mich auch nicht auf der Erwerbsminderung "ausruhen"
Bluemchenam 06.07.2009 | 19:21
danke
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