Ich schließe mich der Antwort von Chris an.
Ebenso (wie im Vorbeitrag angedeutet) ist bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung losgelöst von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze zu beachten, dass auch weiterhin die med. Voraussetzungen vorliegen müssen.
Wenn Sie einer Beschäftigung (auch unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen) bei einem o.g. Rentenbezug nachgehen, ist von Seiten der Rentenversicherung auch zu prüfen, ob bei Ihnen aus med. Sicht noch Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, da ja eben Ihr Rentenversicherung ursprünglich zu der Entscheidung gelangt ist, dass Sie in einem nur eng begrenzten zeitlichen und tatsächlichem Umfang einer Berufstätigkeit nachgehen können.