Guten Thila,
sofern die Hinterbliebenenrente nach dem sog. "Neuen Hinterbliebenenrecht" berechnet wird, erhöht sich die Witwenrente um
einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners. Überschreitet die Witwenrente zusammen mit dem Zuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.
Wurden zwei Kinder voll erzogen, ergibt sich in der großen Witwenrente (ohne Begrenzung) derzeit ein Erhöhungsbetrag i.H.v. 102,56 Euro, in der kleinen Witwenrente i.H.v. 46,62 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung