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Experten-Antwort

Zuschlag "Mütterrente" möglich

von Luxx20.11.2014 | 09:34
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5 Antworten

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Das Kind einer Rentenbezieherin (Rentenbeginn vor dem 1.7.14) ist am 10.3.74 in Deutschland geboren. Am 1.3.75 wurde das Kind in Deutschland abgemeldet, anschließend war es bei der Großmutter im Ausland. Die Mutter war weiter in Deutschland. Bisher wurden KEZ/KIBÜZ nur bis zum 28.2.75 anerkannt. Müssten in diesem Fall aber nicht auch noch für den 1.3.75 KEZ/KIBÜZ anerkannt werden, da die Abmeldung ja nicht am 28.2.75, sondern im Laufe des Tages 1.3.75 erfolgte? Dann hätte die Dame doch auch Anspruch auf den Zuschlag für die Kindererziehung? Vielen Dank für fachkundige Hinweise!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn die leibliche Mutter an der Erziehung des Kindes beteiligt war, weil das Kind bis dahin bei ihr gelebt hat, stehen ihr die KEZ für den Monat März und damit auch der Zuschlag zu. Ist das Kind bereits im Februar verzogen, sind der Versicherten die KEZ für März nicht anzuerkennen. Ob aus der Meldebescheinigung hervorgeht, dass der Tag der behördlichen Abmeldung (01.03.1975 Samstag) der Verzugstag ist, kann ich nicht einschätzen. Legen Sie die Bescheinigung dem zuständigen RV-Träger zur Prüfung vor.

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4 Antworten

jurisam 20.11.2014 | 11:14
BGB § 187 Fristbeginn. (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. ... Somit war am Vortag 'Schluß mit lustig' - Anfang der 'Nichterziehung' in Deutschland... :-)
=//=am 21.11.2014 | 10:30
Der 01.03.1975 war ein Samstag!
Nanu Aberam 21.11.2014 | 10:54
Hallo Luxx, Kind geboren am *10.03.1974 Kindererziehungszeiten (rentenrechtlich betrachtet) vom 01.04.1974 - 31.03.1975 (bei Erziehung in Deutschland) Wegzug hier am 01.03.1975, somit keine Erziehung mehr in Deutschland im März 1975. Dieser besagte März 1975 (der 12. Monat der Erziehung) ist jedoch maßgebend für die sog. "Mütterrente". Wurde das Kind nicht im 12. KM in Deutschland erzogen, gibt es auch keinen Zuschlag! Sch.... egal, ob der 01.03.1975 ein samstag war :-)
Nanu Aberam 21.11.2014 | 11:02
...§ 307d SGB VI Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung1) (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde... etc. pp Auzugsweise...
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