Wenn die leibliche Mutter an der Erziehung des Kindes beteiligt war, weil das Kind bis dahin bei ihr gelebt hat, stehen ihr die KEZ für den Monat März und damit auch der Zuschlag zu. Ist das Kind bereits im Februar verzogen, sind der Versicherten die KEZ für März nicht anzuerkennen. Ob aus der Meldebescheinigung hervorgeht, dass der Tag der behördlichen Abmeldung (01.03.1975 Samstag) der Verzugstag ist, kann ich nicht einschätzen. Legen Sie die Bescheinigung dem zuständigen RV-Träger zur Prüfung vor.