Hallo Iris,
der Abs. 1a wurde in § 78a SGB VI zum 01.01.2012 eingeführt. Begann Ihre [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html ab dem 01.01.2012 führt daher auch die Kinderziehung, die wegen § 56 Abs. 4 SGB VI in der Rentenversicherung nicht als Kindererziehungszeit bzw. Kinderberücksichtigungszeit angerechnet werden kann, zu einer Berücksichtigung beim Zuschlag zur Witwenrente.
Gleichzeitig mit Abs. 1a wurde aber auch der Abs. 3 der Vorschrift eingefügt, wonach der Zuschlag ggf. nicht zu zahlen ist, wenn neben der Witwenrente auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, bei der ein gleichartiger Zuschlag gezahlt wird.