Guten Tag,
Ich wurde von der DRV aufgefordert, meine Kindererziehungszeiten zu klären. Es wurde festgestellt, dass diese ( da ich Beamtin bin ) nach § 56 Absatz 4 Nr. 3 nicht berücksichtigt werden können. Soweit alles in Ordnung.
Aber wie sieht das mit dem Zuschlag zur Witwenrente aus?
Nach § 78a Absatz 1 gibt es diesen Zuschlag, wenn Berücksichtigszeiten vorhanden sind. ( diese sind ja auch nicht vorhanden)
Nach § 78a Absatz 1a gibt es weitere Ausnahmen, dass der Absatz 1 trotzdem gilt. Hier wird auch nochmal der § 56 Absatzz 4 erwähnt.
Daher meine Frage:
Habe ich einen Anspruch auf Zuschlag zur Witwenrente?
Die Rente aus dem Hinterbliebenenbescheid besteht bisher aus 55% ohne Zuschlag zur Witwenrente.
Danke und viele Grüße
Iris