Hallo Eckhardt,
die Versicherungsflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung aus.
Der Zuschuss kann nur bei freiwilliger, gesetzlicher Krankenversicherung oder bei Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung geleistet werden.
Bei Mitgliedschaft in der KVdR werden die Beiträge, die auf die gesetzliche Rente entfallen, automatisch abgezogen und mit dem Beitragsanteil der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet.
Renten von ausländischen (gesetzlichen) Rentenversicherungsträgern sind ebenfalls beitragspflichtig. Für die Berechnung der Beiträge finden die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,3 %) sowie die Hälfte des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes Anwendung. Die sich daraus ergebenden Beiträge sind vom Rentner allein zu tragen und selbst direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen. Der ausländische Rentenversicherungsträger ist an den Beiträgen nicht beteiligt.
Der Rentner ist verpflichtet, den Bezug, die Höhe und Veränderungen einer ausländischen Rente der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen und mit geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid) nachzuweisen.
Für die Frage, ob Sie sich in der Schweiz von der Krankenversicherung befreien lassen können, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam