Wie Paula bereits ausgeführt hat, haben Familienangehörige von Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keinen eigenen Leistungsanspruch. Sie sind als Familienangehörige lediglich mitversichert. Leistungen für Familienangehörige kann nur der Versicherungsnehmer geltend machen. Eine solche Mitversicherung ist aber keine Grundlage für einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.