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Zuschuss zur Krankenversicherung KVB

von Anneliese18.07.2008 | 17:39
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3 Antworten

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Ich bin als Ehefrau bei der KVB familienversichert und habe trotz 35jähriger Berufstätigkeit keine gesetzliche Krankenversicherung. Mein Rentenberater der Stadt ist der Auffassung, das ein Anspruch auf Zuschuss gemäß § 106 BSG besteht, da für Familienangehörige ein eigener Beitrag gezahlt wird. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert Ihre Auffassung.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie Paula bereits ausgeführt hat, haben Familienangehörige von Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keinen eigenen Leistungsanspruch. Sie sind als Familienangehörige lediglich mitversichert. Leistungen für Familienangehörige kann nur der Versicherungsnehmer geltend machen. Eine solche Mitversicherung ist aber keine Grundlage für einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

2 Antworten

Wolfgangam 19.07.2008 | 08:37
Hallo Anneliese, Sie sind ja spaßig, die Rechtsgrundlage hat Ihnen der Sachbearbeiter doch genannt ;-) SGB VI § 106 http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb06x106.htm Mit dem Vordruck R821 Abschnitt B bestätigt die KVB die (Familien)Mitgliedschaft und den dafür zu zahlenden Beitrag. Da gesetzlich versicherte Rentner einen Zuschuss zur KV erhalten (wird gleich mit der Rente und dem KV-Beitrag verrechnet), erhalten Sie den Zuschuss für Ihre direkt an die KVB gezahlten Beiträge mit der Rente ausgezahlt. Der Zuschuss beträgt 7 % von der Rente, aber begrenzt auf max. die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (bzw. des Beitrags, den Ihr Mann extra/zusätzlich für Sie zahlt. Gruß w.
Paulaam 19.07.2008 | 10:48
Hallo Anneliese, hier irrt "Wolfgang". Familienangehörige von Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie sonstiger vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Körperschaften haben keinen eigenen Leistungsanspruch. Nur der Versicherungsnehmer kann Leistungen für die Familienangehörigen geltend machen. Insoweit sind die Familienangehörigen lediglich mitversichert. Eine solche Mitversicherung kann nicht die Grundlage für einen Anspruch auf Beitragszuschuss sein.( BSG-Urteil 4 RA 30/92). Trotzdem ein schönes Wochenende. Paula
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