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Experten-Antwort

Zuschuss zur priv Krankenversicherung bei Rentnern

von Karoline Trenz20.01.2016 | 09:47
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Hallo ...Ist es richtig, dass ein privatversicherter Rentner einen Zuschuss zu seinem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag bei der RV beantragen kann? Wie hoch ist dieser? Kann das jeder, oder Ist dieser Zuschuss Einkommensabhängig... vielen Dank

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karoline Trenz,

Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Krankenversicherung. Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung von derzeit 14,6 % auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Damit beträgt der Zuschuss rein rechnerisch 7,3 % der Rente. Er wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur Krankenversicherung begrenzt.

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6 Antworten

=//=am 20.01.2016 | 10:03
Ja, das ist richtig. Ein Zuschuss ist einkommensunabhängig und wird in Höhe der Hälfte des privaten KV-Beitrags, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen KV-Beitrags gezahlt. Z.B. gesetzlicher KV-Beitrag 15,4 %, 1/2 = 7,7 % der Bruttorente.
W*lfgangam 20.01.2016 | 21:51
Hallo Karoline Trenz, der KV-Zuschussantrag wird im Normalfall gleich mit dem Rentenantrag abgewickelt (_ein_ Kreuz an der richtigen Stelle) und dem PKV-Unternehmen ein Vordruck zur Bestätigung zugeschickt, was urschriftlich dann an die DRV weiterläuft. Gruß w. PS: der Zuschuss ist nicht einkommensabhängig, sondern ggf. beitragsabhängig – evtl. muss eine Begrenzung bei beihilfeberechtigten Personen vorgenommen werden ...worauf leider nicht alle antragaufnehmenden Stellen drauf achten/selbst DRV! ...und dann kann es verdammt teuer werden, da die Begrenzung nicht rückwirkend möglich ist.
W*lfgangam 20.01.2016 | 23:40
...ich weis das :-) ...bei örtlicher DRV-Beratungsstelle sind aber leider im abgelaufenern Jahr ein paar Fälle 'in die Hose' gegangen/suchen natürlich über Mundpropaganda die nächste Stelle auf - da fragt man sich natürlich, wie weit denken die da voraus ...bei einer solchen 'Pillepalle-Sache'? Gruß w.
****am 21.01.2016 | 08:52
Die Beratung in der A+B Stelle kann, muß aber nicht falsch gewesen sein, denn um aktuell einen Beitragszuschuss von 40,99 Euro zu erhalten muß die Bruttorente 561,50 Euro betragen. Die AR der meisten Beamtin/en ist wesentlich geringer. Nun kann es aber passieren das lange nach Beginn der AR durch die Rentensteigerungen die AR und somit der daraus berechnete Beitragszuschuss den Betrag von 40,99 E übersteigt. Da es im Beihilferecht des Bundes und der einzelnen Länder aber unterschiedliche Regelungen gibt, muß jeder Beihilfeberechtigte Pensionär/ Bezieher einer Hinterbliebenenversorgung selbst darauf achten wann die dort geltenden Grenzen überschritten werden und rechtzeitig gegenüber dem RV-Träger eine Verzichtserklärung abgeben. So was nennt man " Eigenverantwortung"
W*lfgangam 21.01.2016 | 20:37
Zitat von **** anzeigenausblenden
Hallo ****, im Grunde geben ich Ihnen Recht ...leider war in den mir bekannten Fällen schon bei Antragstellung erkennbar, dass die 40,99 überschritten werden; man muss ja ggf. auch die Zahlung einer schon laufenden Hinterbliebenrente im Auge haben. Und was Rentenanpassung / plötzlich zu hohe Rente aus Beihilfesicht betrifft – immer schlichter Vermerk in den Antrag, den Zuschuss auf den beihilfefähigen Höchstbetrag zu begrenzen (auch wenn er akut weit davon weg ist) ...und der Versicherte ist für alle Zeiten 'abgesichert'. Wenn die DRV dann zu viel Zuschuss zahlt - weil es vielleicht Programm-technisch nicht steuerbar ist / ich habe keine Ahnung davon, geht es nicht zu seinen (Beihilfe-)Lasten. Gruß w.
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