Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zuschuss zur Rentenversicherung als Bruttoeinkommen bei der Steuererklärung?

von Renee02.11.2021 | 15:26
239 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich arbeite als selbstständige Dozentin für verschiedene Volkshochschulen. Daher bin ich verpflichtet, in die Gezetsliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die VHS zahlt einen Zuschuss vom Verdienst, der die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge für den verdienten Betrag ausmachen soll. Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass dieser Zuschuss zu meinem Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden soll. Das verstehe ich nicht, denn wenn sich meine gesetzliche Rentenversicherung Beitrage nach meinem Bruttoeinkommen richtet, dann bemisst sich meine Zahlung nicht nur nach meinem Realeinkommen, sondern auch nach dem Zuschuss (der die Hälfte meiner RV-Beiträge zahlen soll, und das sind ein paar Tausend Euro im Jahr). Kann ich den Zuschuss für RV-Zahlungen irgendwie von meinem Gesamteinkommen abziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Renee,

Fragen zur Abrechnung Ihrer Einkünfte sowie Fragen zur steuerlichen Bewertung beantwortet Ihnen der Arbeitgeber, das zuständige Finanzamt oder Ihr Steuerberater.

Wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Rente haben, können Sie diese hier stellen und wir sind gerne bereit, diese zu beantworten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Hinweisam 02.11.2021 | 15:57
Dies ist ein Renten- und kein Steuerforum!
Siehe hieram 02.11.2021 | 15:59
Nein. Sie müssen diese bei der Steuererklärung mit angeben. Und das Finanzamt, das für Ihre hier gestellten Steuerrechtlichen Fragen zuständig ist, wird dann mit Steuerbescheid feststellen, inwieweit diese Einkünfte sich auf Ihre Steuerlast auswirken. Im Übrigen muss auch ein angestellter Beschäftigter die Beitragsanteile des Arbeitgebers mit angeben, da sich daraus dann u.a. die Berechnungen des Höchstabzuges des Vorsorgebetrages ergeben. Sie sind also demgegenüber nicht benachteiligt. Freuen Sie sich, dass Sie trotz Selbstständigkeit einen Zuschuss erhalten, das ist durchaus nicht überall üblich. Sofern Sie dazu noch weitere Fragen haben, hilft Ihnen ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt. Die Rentenversicherung ist für die Versteuerung von Einkünften nicht zuständig. Alles Gute!
Siehe hieram 02.11.2021 | 16:51
ergänzend: Die Beitragshöhe zur Rentenversicherung für Selbstständige hängt dann wiederum davon ab, was im Steuerbescheid als 'steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit' (bzw. aus noch evtl. anderen steuerpflichtigen Einnahmen) festgestellt und wird dann im Rahmen der Spitzabrechnung (jeweils zum 01.07.) anhand des Steuerbescheides korrigiert.
Reneeam 07.11.2021 | 00:46
Naja danke, das weiss ich doch. Aber meine Frage geht nicht um wie viel Steuer ich zahlen muss, sondern um warum meine UNFREIWILLIG bezahlte beitrag, den ich gezwungen bin, an der RV zu zahlen,nicht nur auf meine selbständige Einkommen basiert ist, sondern auch auf ein Zuschuss, der gemeint ist, meinen RV Beitrag zu zahlen. Dann muss ich einfach ein höher RV Beitrag zahlen. Macht einfach kein Sinn.
Siehe hieram 07.11.2021 | 08:42
Zitat von Renee anzeigenausblenden
Dies ist ein Renten- und kein Steuerforum!
Naja danke, das weiss ich doch. Aber meine Frage geht nicht um wie viel Steuer ich zahlen muss, sondern um warum meine UNFREIWILLIG bezahlte beitrag, den ich gezwungen bin, an der RV zu zahlen,nicht nur auf meine selbständige Einkommen basiert ist, sondern auch auf ein Zuschuss, der gemeint ist, meinen RV Beitrag zu zahlen. Dann muss ich einfach ein höher RV Beitrag zahlen. Macht einfach kein Sinn.
Und deshalb sollten Sie einen Steuerberater befragen oder das Finanzamt direkt. Denn Ihre Rentenversicherungsbeträge bezahlen Sie nicht auf die Beträge, die auf Ihrem Konto anhand der Rechnungen eingehen, sondern nach dem vom Finanzamt festgestellten Gewinn, der im Steuerbescheid als 'steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit' ausgewiesen wird. Und wie sie dort die Zuschüsse getrennt vom eigentlichen Honorar angeben müssen/dürfen, damit diese nicht mit in den Gewinn 'einfließen', sagen Ihnen die o.g. Stellen. Die kennen das 'Problem' bei versicherungspflichtigen Freiberuflern, wie Sie es sind. Es lässt sich also nur dort lösen. Denn die rentenversicherungsrechtliche Seite ist eindeutig: 'steuerpflichtiger Gewinn' = davon (zzt.) 18,6 % Beitrag. Oder Sie entscheiden sich für einen festen Beitrag, der unabhängig vom Gewinn bezahlt wird. Aktuell beträgt dieser Betrag 611,94 EUR (2021/West). Mehr Informationen dazu finden Sie in dieser Broschüre oder wenden sich an Ihre zuständige DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Einen schönen Sonntag!
Reneeam 08.11.2021 | 00:02
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort. Leider frage ich hier, weil ich bei meinem Finanzamt nachgefragt habe und sie sagten, sie könnten diese Frage nicht beantworten, und ich sollte jemand in der RV fragen. Ich habe letztes Jahr bereits 400 Euro (bei sehr geringem Einkommen) an einen Steuerberater gezahlt, der mir überhaupt nicht geholfen hat. Also hatte ich gehofft, dass irgendwo jemand weiß, wie ich mit dieser Problem umgehen kann. Das deutsche System ist für Freiberufler leider sehr kompliziert und ich verdiene anscheinend nicht genug, um davon zu profitieren. Der Betrag, den ich aus meinem sehr geringen Einkommen in das System einzahle, ist einfach erstaunlich. Ich kann es mir nicht leisten, noch einmal für einen Steuerberater zu bezahlen. Ich merke jedoch, dass dies nicht das richtige Forum ist - ich habe nur hier nachgefragt, weil mir das Finanzamt dazu geraten hat.
Siehe hieram 08.11.2021 | 02:57
Zitat von Renee anzeigenausblenden
Sooo kompliziert ist es eigentlich gar nicht :-) Fragen Sie doch einfach mal einen Kollegen an der VHS, der/die dort den Kurs 'Steuererklärung' gibt.... https://www.vhs.info/steuererklaerung/ oder hier mal gucken: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=19… In Zeile 6 tragen Sie Ihre Zahlung an die RV ein, in Zeile 7 den Betrag, den Sie von der VHS erstattet bekommen. (Falls in dem Betrag auch ein Zuschuss für KV/PV enthalten ist, muss das natürlich gesplittet werden!). Es gibt auch für ca. 30 EUR Steuersoftware, die Schritt für Schritt durch die Steuererklärung führt :-)
Siehe hieram 08.11.2021 | 12:07
Zitat von Jonas anzeigenausblenden
Beitragspflichtig bei Selbstständigen ist für die Rentenversicherung das 'steuerpflichtige Einkommen'. Wenn also die VHS zweckgebundene Zuschüsse bezahlt, wie in diesem Fall die VHS Kiel https://www.gew-sh.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/honorare… und das Finanzamt diese Zuschüsse als 'steuerfrei' akzeptiert, dann werden diese Beträge auch nicht in das 'steuerpflichtige Einkommen' mit einberechnet und dann werden darauf auch keine Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Siehe auch §3 EStG Punkt 62. Bei der Steuererklärung sind die Honorare (Einnahmen) und die Zuschüsse (Erstattung) getrennt anzugeben. Zusätzlich stellt sicherlich die VHS auch gern eine Bescheinigung über diese Zuschüsse zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Jonasam 08.11.2021 | 06:29
Hallo Renee, Sie bekommen für Ihre Lehrtätigkeit ein Honorar. Zusätzlich erhalten Sie einen Zuschuss für Ihre Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Problem ist, dass die VHS nicht Ihr Arbeitgeber ist und die Beiträge direkt an die Rentenversicherung abführen kann. Damit erhöht der Zuschuss letztendlich Ihr Arbeitseinkommen. Ob der Betrag als Zuschuss gekennzeichnet ist, spielt dabei keine Rolle. Rechtlich gesehen stellt der Zuschuss weiteres Arbeitseinkommen dar, welches der Steuerpflicht unterliegt. Sofern Sie einen einkommensabhängigen Beitrag zahlen, erhöht sich natürlich auch die Beitragsforderung der Rentenversicherung. (Damit erwerben Sie im Übrigen aber auch höhere Rentenansprüche.) Alternativ können Sie für sich prüfen, ob die Zahlung des Regelbeitrages (2021 = mtl. 611,94 EUR, entspricht einem Einkommen von 39.480 EUR) für Sie günstiger ist. Grüße Jonas
Jonasam 09.11.2021 | 10:13
Hallo siehe hier, die Entscheidung trifft natürlich alleine die Finanzverwaltung ...
Beitragspflichtig bei Selbstständigen ist für die Rentenversicherung das 'steuerpflichtige Einkommen'. Wenn also die VHS zweckgebundene Zuschüsse bezahlt, wie in diesem Fall die VHS Kiel und das Finanzamt diese Zuschüsse als 'steuerfrei' akzeptiert, dann werden diese Beträge auch nicht in das 'steuerpflichtige Einkommen' mit einberechnet und dann werden darauf auch keine Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Siehe auch §3 EStG Punkt 62.
Ich glaube jedoch, dass § 3 Nr. 62 EStG hier nicht einschlägig ist. "Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist,.." Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, daher greift § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht. "Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers a)für eine Lebensversicherung, b)für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, c)für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist." Der Arbeitnehmer ist nicht von der Versicherungspflicht befreit worden. Er ist Versicherungspflichtig aufgrund der selbständigen Tätigkeit und zahlt auch keine Beiträge nach den Buchstaben a - c. Letztendlich sind aber alle Ausführungen egal. Maßgebend für den RV-Träger ist das Einkommen, dass sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Die Prüfung obliegt alleine der Finanzverwaltung. Renee kann diese Frage also nur mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt rechtssicher klären. Die Alternative (Regelbeitrag) sind zudem bereits aufgezeigt worden. Grüße Jonas
Reneeam 11.11.2021 | 13:18
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=19… Können Sie mir bitte mitteilen, welche Form das ist? der Link führt nur zu einer allgemeinen Seite des Bundesministeriums.
Siehe hieram 11.11.2021 | 14:39
Hoffe, das funktioniert besser: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do?%24csrf=99YTVNZBTN… die Seite, auf die ich mich bezogen hatte war 082 Vorsorgeaufwendungen Aber ansonsten finden Sie dort auch die anderen notwendigen Formulare für eine Einkommensteuererklärung
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026