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Experten-Antwort

Zuständigkeit Rehabilitationsmaßnahme

von Arnie05.02.2013 | 20:11
1594 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum zuständigen Leistungsträger einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, wenn man zur Zeit von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (berufsständische Versorgung) aber schon länger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hatte. Ist hier die Rentenversicherung noch leistungspflichtigt? Wenn ja, in welchen §§ ist dies geregelt? Vielen Dank! Freundliche Grüße Arnie

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Arnie,

leider ist die Antwort von "Sachbearbeiter DRV Bereich Reha" so nicht ganz richtig. Sie geben nicht an, um welche berufsständische Versorgung es sich handelt.

§ 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI schließt Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben, von Leistungen zur Teilhabe aus. Damit wird dem Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Vorrang eingeräumt.

Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss zu einem öffentlich-rechtlichen oder ihm gleichgestellten Arbeitgeber bestehen. Arbeitsverhältnisse bei einem privaten Arbeitgeber, auch wenn sie entsprechende Versorgungsregelungen enthalten, fallen nicht unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI.

Auch gibt es Besonderheiten zu beachten bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die nach § 5 Absatz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Hier kann durchaus noch die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bestehen.

Ich würde Ihnen empfehlen eine Gemeinsame Reha-Servicestelle aufzusuchen und dort die Angelegenheit klären zu lassen. Dort können Sie dann gegebenenfalls auch sofort einen Reha-Antrag aufnehmen lassen.

Ihr Experte

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Arnie",

wie die Reaktion von "Sachbearbeiter DRV Bereich Reha" zeigt, ist Ihre Frage auf keinen Fall eindeutig mit "nein" zu beantworten.

Inhaltlich verbleibt es auf jeden Fall bei meiner Aussage von 10:51 Uhr. Sie sollten die Angelegenheit auf jeden Fall persönlich bei einer Gemeinsamen Servicestelle oder in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers vortragen.

Für Ihre Gesundheit viel Erfolg!!!

Guten Tag "Sachbearbeiter DRV Bereich Reha",

ich werde mich sicherlich nicht auf eine Diskussion mit Ihnen, sollten Sie überhaupt Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sein, im Rahmen dieses Forums einlassen.

Ich weise Sie darauf hin, dass die von mir getroffenen Aussagen den gemeinsamen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung entsprechen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Arbeitstag.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Experte

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 06.02.2013 | 08:58
Die berufsständische Versorgung stellt einen Ausschlussgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) dar. Demnach ist für Ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht der Rentenversicherungsträger zuständig. Wenden Sie sich für die Beantragung einer solchen Maßnahme bitte an Ihre private Krankenkasse.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 06.02.2013 | 10:55
Leider ist die Antwort des Experten nicht richtig, da der Personenkreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB 6 von den Leistungen ausgeschlossen ist.
Hicksam 06.02.2013 | 11:58
Hallo Arnie, leider ist die Antwort von "Sachbearbeiter DRV Bereich Reha" so nicht ganz richtig. Sie geben nicht an, um welche berufsständische Versorgung es sich handelt. § 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI schließt Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben, von Leistungen zur Teilhabe aus. Damit wird dem Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Vorrang eingeräumt. Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss zu einem öffentlich-rechtlichen oder ihm gleichgestellten Arbeitgeber bestehen. Arbeitsverhältnisse bei einem privaten Arbeitgeber, auch wenn sie entsprechende Versorgungsregelungen enthalten, fallen nicht unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI. Auch gibt es Besonderheiten zu beachten bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die nach § 5 Absatz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Hier kann durchaus noch die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bestehen. Ich würde Ihnen empfehlen eine Gemeinsame Reha-Servicestelle aufzusuchen und dort die Angelegenheit klären zu lassen. Dort können Sie dann gegebenenfalls auch sofort einen Reha-Antrag aufnehmen lassen. Ihr Experte
Leider ist die Antwort des Experten nicht richtig, da der Personenkreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB 6 von den Leistungen ausgeschlossen ist.
Und wieder hat der Sachbearbeiter aus dem Bereich gefährliches Halbwissen zugeschlagen.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 06.02.2013 | 15:54
Meine Aussage beruht auf den rechtlichen Arbeitsanweisungen des Rentenversicherungsträgers. Diese umfasst wie bereits erwähnt auch den Personenkreis des § 6 SGB VI.
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