Hallo Arnie,
leider ist die Antwort von "Sachbearbeiter DRV Bereich Reha" so nicht ganz richtig. Sie geben nicht an, um welche berufsständische Versorgung es sich handelt.
§ 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI schließt Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben, von Leistungen zur Teilhabe aus. Damit wird dem Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Vorrang eingeräumt.
Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss zu einem öffentlich-rechtlichen oder ihm gleichgestellten Arbeitgeber bestehen. Arbeitsverhältnisse bei einem privaten Arbeitgeber, auch wenn sie entsprechende Versorgungsregelungen enthalten, fallen nicht unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI.
Auch gibt es Besonderheiten zu beachten bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die nach § 5 Absatz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Hier kann durchaus noch die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bestehen.
Ich würde Ihnen empfehlen eine Gemeinsame Reha-Servicestelle aufzusuchen und dort die Angelegenheit klären zu lassen. Dort können Sie dann gegebenenfalls auch sofort einen Reha-Antrag aufnehmen lassen.
Ihr Experte