Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zuständigkeit zur Erstattung von zu viel gezahlten AN-Beiträgen

von Tom03.01.2016 | 19:54
1512 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, Aktuell werde ich für das Jahr 2010 als selbständig Tätiger zur Vers.-Pflicht veranlagt. Daneben lag mein Verdienst aus AN-Tätigkeit über der BBG. Mithin habe ich in Summe Versicherungsbeiträge einbezahlt, die höher sind als das Maximum der BBG vorsieht. Nach Info der DRV hat meine Krankenkasse mir meine überzahlten Arbeitnehmerbeiträge zurückzuerstatten. Meine Krankenkasse hingegen sieht jedoch die Zuständigkeit bei der DRV. Wer drückt sich hier vor seiner Zuständigkeit ? Frage: Kann mir bitte jemand mit einer entsprechenden Vorschrift weiterhelfen, die ich dann der zuständigen Institution benennen kann. Vielen Dank ! dankenswerterweise habe ich diesen Link hier bereits durch einen hiesigen User erhalten. Die Zuständigkeit kann ich leider nicht wirklich erkennen. http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Tools_un…

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

der Antrag ist zunächst bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.

Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem VDR (jetzt DRV Bund) und der Bundesagentur für Arbeit wurden die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vereinbart.

Die Einzugsstelle ist grundsätzlich für die Bearbeitung eines Erstattungsantrages wegen zu Unrecht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge (= Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) zuständig. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a) seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur Teilhabe oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind (Ausnahme: zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden),

b) die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202 SGB 6)

c) die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 SGB 4 unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet (stellt der Versicherte den Antrag auf Erstattung, kann der Verzicht auf den Beanstandungsschutz unterstellt werden),

d) der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist (§ 27 SGB),

e) ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,

f) die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden,

g) die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB 4 als zur Rentenversicherung gezahlt gelten (Arbeitgeber ist die Deutsche Rentenversicherung).

Liegt ein Sachverhalt nach Buchstabe a) bis g) vor, ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuständig. Auch in diesen Fällen ist der Erstattungsantrag jedoch zunächst bei der Einzugsstelle einzureichen. Die Einzugsstelle hat vor Weiterleitung des Antrages an den Rentenversicherungsträger zum Inhalt des Erstattungsantrages Stellung zu nehmen, d. h. die Angaben im Antrag sind von der Einzugsstelle sachlich und rechnerisch zu prüfen und ggf. zu berichtigen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

-/-am 03.01.2016 | 23:41
Grundsätzlich gilt nach § 28h SGB IV Allzuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle. Stellen Sie dort Ihren Antrag, dann muß die Krankenkasse als Einzugsstelle auf jeden Fall tätig werden. Wäre nicht das erste Mal, daß Krankenkassen andere Vorstellungen über Zuständigkeit wie RV-Träger haben.
W*lfgangam 04.01.2016 | 21:12
Hallo Tom, wenn Ihre KK 'rumzickt' bei Ihrer Nachfrage/oder bei Einschicken des Erstattungsvordrucks ...bestehen Sie auf einem schriftlichem Bescheid. Sollten die sich weigern, muss auch Ihr schon 'mündliches Ersuchen/das schriftliche erst recht' als formaler Widerspruch behandelt werden und von dem 'Dennis' eine Ebene höher bearbeitet/begutachtet werden - in dem Falle werden Sie sehen, da geht plötzlich was ...was son KK-Beitragsrechner schnell mal vom Tisch/vielleicht noch tel. haben wollte ;-) Gruß w. PS: Nein, ich möchte keine KK-MA 'verunglimpfen', aber manche Aussagen/manches Gebaren ist unter aller Sau – nicht mal beim fremdgeschämten Privat-TV anzusiedeln.
Tomam 05.01.2016 | 03:06
vielen Dank Allerseits, hilft sehr weiter !
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026