Hallo Tom,
der Antrag ist zunächst bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.
Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem VDR (jetzt DRV Bund) und der Bundesagentur für Arbeit wurden die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vereinbart.
Die Einzugsstelle ist grundsätzlich für die Bearbeitung eines Erstattungsantrages wegen zu Unrecht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge (= Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) zuständig. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur Teilhabe oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind (Ausnahme: zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden),
b) die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202 SGB 6)
c) die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 SGB 4 unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet (stellt der Versicherte den Antrag auf Erstattung, kann der Verzicht auf den Beanstandungsschutz unterstellt werden),
d) der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist (§ 27 SGB),
e) ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,
f) die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden,
g) die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB 4 als zur Rentenversicherung gezahlt gelten (Arbeitgeber ist die Deutsche Rentenversicherung).
Liegt ein Sachverhalt nach Buchstabe a) bis g) vor, ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuständig. Auch in diesen Fällen ist der Erstattungsantrag jedoch zunächst bei der Einzugsstelle einzureichen. Die Einzugsstelle hat vor Weiterleitung des Antrages an den Rentenversicherungsträger zum Inhalt des Erstattungsantrages Stellung zu nehmen, d. h. die Angaben im Antrag sind von der Einzugsstelle sachlich und rechnerisch zu prüfen und ggf. zu berichtigen.