Ein Zustellungsrisiko besteht für den Empfänger des Verwaltungsakts nicht.
Der Rentenbescheid wird nicht zugestellt, sondern bekanntgegeben. Eine förmliche Zustellung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. In der gesetzlichen Rentenversicherung bedürfen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht der förmlichen Zustellung, es genügt die Bekanntgabe durch Zugang. Dieser erfolgt in der Regel durch Übersendung des Verwaltungsaktes als einfacher verschlossener Brief im allgemeinen Briefverkehr. So können auch Rentenablehnungsbescheide im Inland mit einfachem Brief bekannt gegeben werden. Der Zugang wird auch durch die Aushändigung an den Adressaten bewirkt. Die in Art. 48 EWGV 574/72 vorgesehene "Zustellung über den bearbeitenden Träger" ist ebenfalls eine Bekanntgabe durch Zugang.
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Nein, das können Sie nicht verlangen. Emails mit personenbezogenen Daten werden extern ausserdem aus Sicherheits- und Datenschutzgründen durch die Deutsche Rentenversicherung nicht versandt.
Nein, die Bekanntgabe erfolgt mit einfachem Brief. Siehe oben!
Wenn der Rentenbescheid innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt wurde, können Sie aber bei der Sachbearbeitung nach dem Sachstand fragen. Ihre persönlichen Befürchtungen können jedoch nachfolgende Ausführungen vermutlich zerstreuen:
Für den postalischen Inlandszugang gilt zugunsten des Empfängers die widerlegbare Vermutung, dass ein zur Post gegebener schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist. Selbst bei nachweislichem Zugang vor dem dritten Tag, gilt dieser als der Bekanntgabetag. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, sie erspart der Behörde evtl. den Zugangsnachweis. Hierbei ist die Aufgabe zur Post datumsmäßig in den Akten der Behörde festzuhalten. Fehlt der Absendevermerk, greift die Zugangsvermutung nicht, die Behörde muss dann den Zugang nachweisen. Die Zugangsvermutung darf aber materiell-rechtlich nicht zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden, so darf z. B. vor Ablauf der "drei Tage" der Verwaltungsakt nicht zurückgefordert werden, mit der Begründung, dass er noch nicht bekanntgegeben und somit nicht wirksam sei.
Soweit durch einen Verwaltungsakt eine mit der Bekanntgabe beginnende Frist für die Vornahme einer Handlung gesetzt wird, kommt es nur auf den gesetzlich vermuteten Zugangszeitpunkt an. Die Dreitagesfrist beginnt gemäß § 26 Abs. 3 SGB 10 mit dem Tag nach der Aufgabe zur Post, das ist die Einlieferung bei der Post oder der Einwurf in einen Briefkasten. Im letzteren Fall gilt der Tag, der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post. Fällt das Ende der Dreitagesfrist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist abweichend mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Die Zugangsvermutung ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im ersten Fall fehlt es an der Bekanntgabe, im zweiten Fall ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs maßgebend. Nicht als Zugang ist die bloße Nachricht anzusehen, dass ein Brief bei der Post hinterlegt ist und zur Abholung bereit liegt.
Bestehen Zweifel, dass der Verwaltungsakt überhaupt oder innerhalb der drei Tage zugegangen ist, oder behauptet dies der Empfänger, trägt die Behörde die materielle Beweislast für den Zugang überhaupt sowie für den ggf. rechtzeitigen Zugang bzw. den Zeitpunkt des Zugangs. Diese Nachweise können nur anhand eigener Einlassungen des Bescheidempfängers geführt werden. Um der Behörde die konkrete Beweislast aufzubürden, muss der Bescheidempfänger substantiierte Umstände vorbringen, die ein reales Abweichen von der gesetzlichen Zustellungsvermutung möglich erscheinen lassen, etwa eine Adressänderung, Ausfall der Postzustellung zur fraglichen Zeit etc. (Urteil des BSG vom 23.05.2000, B 1 KR 27/99 R). Unter Umständen muss die Bekanntgabe wiederholt werden. Ansonsten ist den Ausführungen des Empfängers, soweit diese schlüssig und nachvollziehbar sind, zu folgen.
Bei Aushändigung des Verwaltungsaktes durch die Behörde ist dieses Datum der Zeitpunkt des Zuganges. Die Übergabe ist durch den Empfänger zu bestätigen.
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