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Experten-Antwort

"Zustimmung der Krankenkasse" bei Reha-Antrag

von Susa05.07.2016 | 09:45
2263 Ansichten
16 Antworten

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Bekomme Krankengeld. Jetzt soll ich einen Rehaantrag stellen. Das wäre auch okay, aber dass ich für künftige Abgabe "bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger" die Zustimmung der Krankenkasse benötige, halte ich für bedenklich. Welche negativen Auswirkungen könnte das denn haben? Kann man dagegen vorgehen? Was passiert, wenn ich dagegen Widerspruch einlege? Kann ich denn trotzdem den Rehaantrag bei der BfA einreichen? Welche Auswirkungen hätte es, wenn ich den Rehaantrag nicht über die Krankenkasse einreiche, sondern direkt stelle?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich kann die Krankenkasse bei längerem Krankengeldbezug zur Rehabilitationsantragstellung auffordern.

Der Rehabilitationsantrag wird eigenständig von Ihrem Rentenversicherungsträger geprüft.

Sollten Sie den Rehabilitationsantrag nicht stellen, bitten wir Sie, sich zwecks der Auswirkungen bezüglich der Krankenkassenleistungen direkt an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.

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15 Antworten

Nahlaam 05.07.2016 | 12:55
Wenn die KK Sie zur Stellung eines Reha-Antrages aufgefordert hat, dann hat diese sich damit bereits das Dispositionsrecht gesichert, d.h. zum einen sind Sie verpflichtet, binnen der genannten Frist von 10 Wochen diesen Antrag auf den Weg zu bringen und zum anderen bedürfen Änderungen wie z.B. der zugewiesenen Einrichtung der Zustimmung der KK: Verweigern Sie die Stellung des Antrages, dann kann Ihnen das Krankengeld versagt werden, bis Sie der Forderung der KK nachgekommen sind. Gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, können Sie keinen Widerspruch einlegen. Wollen Sie eine Reha vermeiden, so können Sie z.B. auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen (wenn Ihr Gesundheitszustand so schlecht ist, dass Sie eben nicht mehr arbeitsfähig werden) oder Sie beenden den Krankengeldbezug vor Ablauf der 10-Wochen-Frist und gehen wieder arbeiten. Den Reha-Antrag müssen Sie auch nach der Aufforderung durch die KK nicht über diese stellen, die würde dann einen Vermerk darauf setzen "Eilantrag" und den Antrag dann weiter leiten. Sie können den Antrag auch direkt bei der DRV stellen und müssen nur der KK die Antragsstellung nachweisen bzw. mitteilen. Das Dispositionsrecht liegt so oder so jetzt bei der KK. Legen Sie Wert auf eine bestimmte Einrichtung der Reha, dann teilen Sie dieses bereits bei Antragstellung mit.
Herz1952am 05.07.2016 | 15:37
Hallo Susa, da bleibt Ihnen nur noch der Rechtsweg, bzw. eine Beratung durch den Anwalt. Dieser kann die Krankenkasse auf die Rechtsunwirksamkeit Ihnen das Krankengeld nicht mehr weiterzuzahlen, falls die Krankenkasse das nicht machen darf. Sie haben vielleicht sogar sehr gute Chancen, weil die Krankenkasse viel erzählen, was sie machen dürfen. Sie gaukeln den Patienten viel vor, was nichts rechtens ist. Es geht tatsächlich nur um die Einsparungen. Die Gesundheitschancen einer Reha, können die KK so wie so nicht im Einzelfall beurteilen. Für Sie ist es auch wichtig, dass Sie sich in der Klinik wohlfühlen. Sie dürfen auch eine Maßnahme abbrechen. Die Klinik wird Ihnen sagen: Dann zahlt die Krankenkasse nicht, obwohl der Träger der Maßnahme eigentlich die RV ist. Die RV ist schon daran interessiert, dass die Reha auch ein Erfolg wird. Sie will auch nicht das "Geld zum Fenster rauswerfen".
Herz1952am 06.07.2016 | 10:28
Hallo Susa, Die Krankenkasse sieht Ihre zukünftige Erwerbsfähigkeit als gefährdet an. Sie hat nach § 51 SGB V das recht, Sie aufzufordern, einen Reha-Antrag zu stellen, der auch in einen Rentenantrag von der RV umgewandelt werden kann. Kurz: Sie haben bereits einen Rentenantrag gestellt und wollen diesen auch nicht zurückziehen. Somit dürfte das für Sie keine Bedeutung haben. (Theoretisch könnte es nämlich sein, falls Sie den Rentenantrag zurückziehen, dass die Krankenkasse weiter mit Krankengeld belastet wäre, obwohl für die weiteren Kosten die RV oder gar das Arbeitsamt im Rahmen der Nahtlosigkeit Regelung zuständig wäre.) Den Punkt 2: "Den Leistungsumfang der Rente einschränken" kann ich so wörtlich auch nicht verstehen. Welche Leistung einschränken. Die Rentenhöhe wird es wohl nicht sein. "Einschränkung der Gestaltungsfreiheit nachträglich" dürfte sich darauf beziehen, dass Sie den Rentenantrag nicht weiter hinausziehen können. Das ganze dürfte für Sie praktisch bedeutungslos sein. Die Details - warum, wieso, weshalb - wird Ihnen sicher ein Experte genau erklären.
Herz1952am 06.07.2016 | 13:12
Hallo Nahla, ich habe leider keine Glaskugel, wäre aber schön wenn es so wäre (smile). Reha-Anträge werden aber meistens in Rentenanträge umgewandelt. Ich hatte leider nicht so viel Glück damals und musste schwer um meine EM-Rente "kämpfen"
Herz1952am 06.07.2016 | 14:02
Reha-Anträge werden aber meistens in Rentenanträge umgewandelt.
Kann man das irgendwo nachlesen? MfG
Hallo Schorsch, das ist selbstverständlich nirgendwo schriftlich "niedergelegt". Die KK Mitarbeiter möchten aber alle "Kunden" möglichst schnell in Rente kriegen, um zukünftig nicht mehr "zahlen" zu müssen.
GroKoam 06.07.2016 | 14:09
Reha-Anträge werden aber meistens in Rentenanträge umgewandelt.
Kann man das irgendwo nachlesen? MfG
Ja, kann man in Herzileins Buch "gesammelten Märchen und andere Lügen" nachlesen.
Herz1952am 06.07.2016 | 14:50
das ist selbstverständlich nirgendwo schriftlich "niedergelegt". Die KK Mitarbeiter möchten aber alle "Kunden" möglichst schnell in Rente kriegen, um zukünftig nicht mehr "zahlen" zu müssen.
Aha. Und weil die KK-Mitarbeiter das möchten, werden Reha-Anträge meistens in Rentenanträge umgewandelt? Träum weiter!
Hallo Benno, Sie haben es ganz richtig erfasst. Darum ist es wichtig, dass niemand den "Gang" vor ein Sozialgericht scheut, um sich dagegen zu wehren.
Herz1952am 06.07.2016 | 17:02
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Aha. Und weil die KK-Mitarbeiter das möchten, werden Reha-Anträge meistens in Rentenanträge umgewandelt? Träum weiter!
Hallo Benno, Sie haben es ganz richtig erfasst. Darum ist es wichtig, dass niemand den "Gang" vor ein Sozialgericht scheut, um sich dagegen zu wehren.
Ich möchte mich bei allen Usern für meine, in die Irre Führenden Ratschläge Entschuldigen. Ich habe mal wieder die Blauen mit den Grünen Pillen verwechselt.
der anderenam 06.07.2016 | 19:52
Hallo Susa, eine gute Erklärung finden Sie z. B. hier: http://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2aufforderung.pdf Vereinfacht gesagt, können Sie den einmal gestellten Reha-Antrag nicht ohne Zustimmung der Kasse zurücknehmen oder verändern (z. B. hinsichtlich der ausgewählten Reha-Einrichtung). Genaue Auskunft zu den Rechtsfolgen _muss_ Ihnen Ihre Kasse geben. Sie können: - den Reha-Antrag direkt bei der DRV stellen - gegen die Aufforderung der Kasse Widerspruch einlegen. Hierzu sollten Sie jedoch besser in einem Kassen-Forum nachfragen.
Klugam 07.07.2016 | 11:01
.... Wenn Susa nun aber Widerspruch bei der KK einlegt, kann sie doch den Reha-Antrag bei der BfA stellen, ohne dass die Kasse ihr Dispositionsrecht ausüber könnte, oder??!
Klugam 07.07.2016 | 11:01
.... Wenn Susa nun aber Widerspruch bei der KK einlegt, kann sie doch den Reha-Antrag bei der BfA stellen, ohne dass die Kasse ihr Dispositionsrecht ausüber könnte, oder??!
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