Wenn die KK Sie zur Stellung eines Reha-Antrages aufgefordert hat, dann hat diese sich damit bereits das Dispositionsrecht gesichert, d.h. zum einen sind Sie verpflichtet, binnen der genannten Frist von 10 Wochen diesen Antrag auf den Weg zu bringen und zum anderen bedürfen Änderungen wie z.B. der zugewiesenen Einrichtung der Zustimmung der KK:
Verweigern Sie die Stellung des Antrages, dann kann Ihnen das Krankengeld versagt werden, bis Sie der Forderung der KK nachgekommen sind.
Gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, können Sie keinen Widerspruch einlegen. Wollen Sie eine Reha vermeiden, so können Sie z.B. auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen (wenn Ihr Gesundheitszustand so schlecht ist, dass Sie eben nicht mehr arbeitsfähig werden) oder Sie beenden den Krankengeldbezug vor Ablauf der 10-Wochen-Frist und gehen wieder arbeiten.
Den Reha-Antrag müssen Sie auch nach der Aufforderung durch die KK nicht über diese stellen, die würde dann einen Vermerk darauf setzen "Eilantrag" und den Antrag dann weiter leiten. Sie können den Antrag auch direkt bei der DRV stellen und müssen nur der KK die Antragsstellung nachweisen bzw. mitteilen. Das Dispositionsrecht liegt so oder so jetzt bei der KK.
Legen Sie Wert auf eine bestimmte Einrichtung der Reha, dann teilen Sie dieses bereits bei Antragstellung mit.