Die von Ihnen beschriebene Abfindungszahlung stellt eine so genannte echte Abfindung dar und gilt im Sinne der Sozialversicherung nicht als Hinzuverdienst. Laut BSG-Urteil ist diese nicht dem früherem Arbeitsverhältnis zu zuordnen.
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Die von Ihnen beschriebene Abfindungszahlung stellt eine so genannte echte Abfindung dar und gilt im Sinne der Sozialversicherung nicht als Hinzuverdienst. Laut BSG-Urteil ist diese nicht dem früherem Arbeitsverhältnis zu zuordnen.
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