Als Hinzuverdienst ist nur der beitragspflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung maßgebend; dieser müsste Ihnen die Baugenossenschaft als "zahlende" Stelle mitteilen können. Der nach Abzug des steuerfreien Anteils noch verbleibende Betrag stellt Arbeitsentgelt dar, welcher als Hinzuverdienst bei der Rente zu berücksichtigen ist. Wird hiermit die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nur noch als Teilrente für diesen Monat gezahlt werden. Wenn Sie allerdings nachweisen können, dass die Aufwandsentschädigungen in verschiedenen Monaten von Ihnen "erarbeitet" wurden, dann sind diese auch auf diese Monate zu legen. Bei 800 € im Jahr dürfte dann in keinem Monat die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten sein.