Die Antwort von Heinerich ist weitgehend in Ordnung. Zu ergänzen bleibt noch Folgendes :
Zum Personenkreis der Selbständigen zählen Sie, wenn Sie auf eigene Rechnung arbeiten.
Bei Selbständigen entspricht das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn und kann unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden (vgl. im Steuerbescheid "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"). Bei selbständig Tätigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, ist als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Wird die selbständige Tätigkeit neu aufgenommen, ist das zu erwartende Einkommen zu schätzen und wird auf Grundlage der Schätzung mit der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen ermittelt, liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit .