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zuverdienst bei grundsicherung

von andy08.04.2009 | 16:52
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme eine EU-Rente und ergänzende Grundsicherung. Nun bekommt man eine EU-Rente, wenn man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Da das Geld ziemlich knapp ist, möchte ich für ca. 20 Stunden im Monat Geld hinzuverdienen (das sind weniger als 1 Stunde täglich). Mein Sachbearbeiter vom Sozialamt sagt aber, dass bei Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung das SGB IV und nicht wie bei Hartz IV das SGB XII maßgebend ist und ich dadurch keinen Cent anrechnungsfrei dazuverdienen darf. Ist das richtig

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Feststellung Ihres Bedarfs an Unterstützung wird von Ihrem Einkommen 30 % abgezogen, (höchstens jedoch 50 % des Eckregelsatzes), bevor es in die Berechung als Einkommen einfließt, dass Ihnen zur Verfügung steht. So ist der § 82 Abs. 3 SGB XII zu verstehen.

12 Antworten

Jep1am 08.04.2009 | 16:59
jep! Jeder Cent wird Ihnen angerechnet!
Amadéam 08.04.2009 | 17:20
Zuverdienst bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nicht im SGB IV geregelt. Hier sind die Angelegenheit der GRV geregelt (Gesetzliche Rentenversicherung). Ein Blick in Par. 82 Abs. 3 SGB XII macht hier schlauer. http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__82.html Im übrigen wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Grundsicherungsträger.
Schiko.am 08.04.2009 | 17:29
Jeb 1 hat ja schon treffend geantwortet. Nütze aber auch hier die Gelegenheit nach zu tarocken. Vor etlichen Wochen hat hier ein "Wissender"bei gleicher Lage Wohngeld oder Mietbeihilfe Beantragung empfohlen. Dieser Herr wusste scheinbar gar nicht dass dies bei der bedarfsorientierten Grundsicherung nichts bringt, da diese Beihilfe wie die Nettorente auch voll als Einkommen zählt. Gas gleiche vollzieht sich später auch bei einer Grundsicherung mit der Riester- rente. Dies wurde ja hier und anderswo heftig kritisiert , geändert aber hat sich bis jetzt noch nichts. Da geht auch der sugerrierte Steuertrick , keine Zinsfrei- stellung zu vergeben nicht. Wer nichts hat bekommt auch keine Zinsen. Mit freundlichen Grüßen.
Amadéam 08.04.2009 | 18:22
Haben Sie überhaupt mal nachgeschaut, was in Par. 82(3) SGB XII drin steht??? Bei dieser Materie geht es nicht nach Gefühl und Wellenschlag.
andyam 08.04.2009 | 19:14
Vielen Dank erst einmal für die Antworten. Den Hinweis von Ihnen, Amade, bezüglich §82 Absatz 3 des SGB XII habe ich auch schon gefunden, nur verstehe ich diesen Absatz nicht ganz. 30 % des Einkommens aus selbständiger und und nichtselbständiger Tätigkeit sind abzusetzen. Heißt das, dass ich 30 % des Einkommens oder 30% des Regelsatzes behalten darf oder wie ist das zu verstehen. Vielen dank im Voraus
Amadéam 08.04.2009 | 19:33
Lassen Sie sich die Vorschrift vom zuständigen Grundsicherungssachbearbeiter erklären. Bestehen Sie bei schlechter Beratung auf eine schriftliche Stellungnahme. Bevor Sie jedoch das Gespräch suchen, studieren Sie zuvor die Paragraphen 13-17 SGB I, die auch für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gelten: http://www.erwerbslose-peine.de/modules.php?op=modload&name=…
Schiko.am 08.04.2009 | 20:45
Ich meine halt, diese 30 % , aufgegliedert in 10% Abzug für die Krankenver- sicherung, 10% Abzug für Steuern und 10% Abzug für Rentenversicherung beziehen sich als Abschlag für Einkommensgrenzen wenn es überhaupt darum geht ob Mietzuschuss/Mietbeihilfe gewährt werden kann. Nenne mal als Beispiel -ohne das Thema Grundsicherung- geringer Lohn oder meinetwegen Fürsorge- und als Voraussetzung für diese Unterstützung von 1400 Bruttol im Monat. Aber die Mietbeihilfe wird erst gewährt wenn 1.000 Brutto nicht überschritten werden, könnte auch netto sein. Euro 1400 und dreimal 10% anwendbar wären ja 30% ist 420 von 1400 ab- setzbar, somit wird die 1400 ./. 420 = 980, die Tausend Euro unterschritten, Mietbeihilfe ist möglich. Dies gilt aber doch nicht für die bedarfsoriente Grundsicherung. Ob ohne oder mit 30% Abzug, der errechnete Betrag wird als Einkommen gewertet. Bedarfsfeststellung und Einkommensanrechnung bringen bei Wohngeld/Miet- beihilfe für die Grundsicherung nichts. 351 Regelsatz 400 Miete 80 Heizung 831 Bedarfsfeststellung . Bei 840 Nettorente ergibt sich keine Grundsich- erung. =================== 351 Regelsatz 400 Miete ,/. 100 Mietbeihilfe 300 Miete ( 100 abgezogen) 80 Heizung ------ 731 Bedarfsfeststellung und 840 Nettorente, auch keine Grundsicherung. Ich gestehe doch zu, die Darstellung können andere besser, am Ergebnis wird sich nichts ändern. Mit freundlichen Grüßen.
Amadéam 08.04.2009 | 20:49
Hier ist von der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die Rede nicht vom WoGG (Wohngeldgesetz). Bitte das Wohngeldgesetz und das SGB XII heute Abend als Bettlektüre mit ins Bett nehmen.
Amadéam 09.04.2009 | 07:38
Die Angelegenheiten der Rentenversicherung sind im SGB VI geregelt. Im SGB IV ist Grundsätzliches für Sozialleistungsträger geregelt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/
Schiko.am 09.04.2009 | 08:27
Die Beiträge vom gestrigen Tage um 17.29 Uhr und 20.45 Uhr stammen natürlich nicht von mir. Ich war nachweislich gestern in dem genannten Zeitraum nicht im trauten Heim.
Amadéam 09.04.2009 | 07:46
Wohngeld wird nicht bei der Grundsicherung angerechnet, weil es gar nicht gewährt werden darf, wenn diese Leistung gewährt wird. Es würde dann schlicht zurückgefordert werden. Als Morgenlektüre empfehle ich Par. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) - Ausschluss vom Wohngeld http://www.buzer.de/gesetz/8380/a156462.htm
Amadéam 09.04.2009 | 08:35
tut mir leid, lieber Mitstreiter. Da hilft nur noch "umtaufen", vielleicht "KoSchi"? Ihr double wird immer "echter".
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