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Experten-Antwort

Zuverdienst bei Übergangsgeld - Prämienzahlung

von sw31.01.2013 | 09:33
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin in einer Umschulung, die durch die Zahlung von Übergangsgeld durch die DRV Bund getragen wird. Mein Chef beabsichtigt mir wegen guter Leistungen eine einmalige Sonderzahlung in Form einer Prämie zukommen zu lassen. Verstehe ich es richtig, dass einmalige Sonderzahlungen (wie Prämien) nach SGB VII § 52, Abs. 1, nicht auf das Übergangsgeld angerechnet werden müssen, und die Höhe einer derartigen Prämie prinzipiell keine Auswirkungen auf das Übergangsgeld hat?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sw,

Sie sagen selbst, dass Sie Übergangsgeld von der DRV Bund erhalten. Somit ergeben sich die Antworten auf Ihre beiden Fragen, nach der Berechnung des Übergangsgeldes (Höhe des Übergangsgeldes) und ob die Sonderzahlung anzurechnendes Arbeitsentgelt darstellt nicht nach den Vorschriften des SGB VII.

Gemäß § 47 Abs. 1 SGB 9 folgt, dass das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 1 S. 6 SGB 9 um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht wird, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung nach § 23a SGB 4 der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (= Hinzurechnungsbetrag). Eine Berücksichtigung später gezahlter Einmalzahlungen scheidet aber aus. Somit dürfte die Sonderzahlung keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Übergangsgeldes haben.

Neben dem Bezug von Übergangsgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich erzieltes Einkommen nach § 52 SGB 9 angerechnet. Gemäß § 14 Abs. 1 S1 SGB IV sind Arbeitsentgelt

alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wahrscheinlich wird daher die Prämienzahlung zu einer Anrechnung auf Ihr Übergangsgeld führen.

Wir empfehlen Ihnen daher sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu erkundigen, ob eine eventuelle Prämienzahlung zu einer entsprechenden Anrechnung bei Ihrem Übergangsgeld führt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo sw,

für den Fall, dass es sich um eine Prämie handelt, dann stellt diese kein Arbeitsentgelt dar, mithin wird diese auch nicht auf das Übergangsgeld angerechnet. Insofern wird unsere Aussage vom 31.01.2013 korrigiert. Siehe hierzu auch folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R2

Sofern es sich allerdings um einen freiwilligen Zuschuss, z.B. zu einem Praktikum, handeln würde, dann gilt die Berechnung, wie Sie unter folgendem Link dargestellt wird:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R4.1

Ihr Beispiel, wonach Sie bis zu 66.400,- Euro „hinzuverdienen“ dürften, ist falsch, da zeitgleich erzieltes Einkommen vorliegt, welches auf das Übergangsgeld anzurechnen ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

swam 31.01.2013 | 20:07
@ Experte/in: § 52 SGB 9 sagt doch in Abs. 2, dass Übergangsgeld und Zahlung des Arbeitgebers zusammen das vor der Leistung erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfen. Heißt das dann, dass bei einem Übergangsgeld, das auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt wurde (z. B. 2.800 €, BBG 5.600 €, Jahresübergangsgeld 33.600 €) und einem Nettoeinkommen von 100.000 €/Jahr vor Eintritt der Leistung, bis zu 66.400 € im Jahr (Differenz zwischen Übergangsgeld und vorherigem Jahreseinkommen) hinzu verdient werden dürfen?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 04.02.2013 | 12:49
Sonderzahlungen wie Gratifikationen oder Prämien zählen nicht zum Arbeitsentgelt, sind dementsprechend auch nicht auf das Übergangsgeld anrechenbar. Da diese (wie aus Ihrer Fragestellung hervor geht) nach dem für die Übergangsgeldberechnung relavanten Bemessungszeitraum liegt, wäre sie auch nicht für die Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichten. Ihre zweite Aussage ist grundsätzlich richtig, solange es sich um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt handelt. Aus Ihrer Formulierung geht jedoch hervor ("hinzu verdient werden dürfen"), dass dieser Zuschuss gegen Arbeitsleistung erfolgen soll. Hinzuverdient werden darf unter dem Aspekt des § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nicht, hierbei handelt es sich lediglich um einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers, welcher ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers erfolgt.
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