Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDiese Frage wurde schon diskutiert und beantwortet unter der Fragestellung "Volle Erwerbsminderungsrente und Arbeitsaufnahme"; vgl. hierzu auch die Antwort vom 26.09.2011
Vertrauen ist etwas, das man sich erwerben muß. Wenn 1) die Regierung schon jetzt prüfen läßt, ob man die Altersgrenze von 67 auf 69 verschieben kann 2) die Regierung Sozial-Gesetze rückwirkend in Kraft setzen läßt, um die Sozialkassen zu schonen (wie bei der rückwirkenden Einführung der Sozialversicherungspflicht bei Direktversicherungen geschehen 3) die Rechtsprechung in Sozialversicherungsangelegenheiten überwiegend so urteilt, daß die Sozialkassen geschont werden 4) ein Richter des BSG Kassel in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, weil er mit seinen Urteilen die Sozialkassen zu sehr belastet hat und der sich auch von seinen Kollegen deswegen gemobbt fühlt 5) die Mitarbeiter der DRV mehr oder weniger auch nur das tun können, was ihnen von oben befohlen wird ist ein gewisses Mißtrauen angebracht, das meinen Vorschlag bzw. meine Betrachtungsweise durchaus rechtfertigt.Also wenn ich eine volle EM-Rente beziehen würde, würde ich keinen Zuverdienst anstreben. Da weckt man nämlich schlafende Hunde bei der DRV und wupp, wird nämlich gleich mal die Erwerbsminderung untersucht, ob man nicht die volle EM-Rente einsparen kann.....Wenn Sie keine Ahnung von der Materie haben, lassen Sie doch einfach diese unsinnigen Kommentare, die die Menschen nur verunsichern. V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist g r u n d s ä t z l i c h die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird; darüber h i n a u s ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.
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