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Experten-Antwort

Zuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente

von Bettina4826.09.2011 | 19:48
6844 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, welche Regelung ist auschlaggebend, damit ein Zuverdienst (bis 400 €) bei voller Erwerbsminderungsrente rentenunschädlich ist: unter 3 Stunden täglich oder unter 15 Stunden wöchentlich? Ist also z.B. eine Arbeitszeit von 3x4Stunden wöchentlich "erlaubt " ? Vielen Dank im voraus für Infos, hoffe auch auf eine Expertenantwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.09.2011 | 09:56

Diese Frage wurde schon diskutiert und beantwortet unter der Fragestellung "Volle Erwerbsminderungsrente und Arbeitsaufnahme"; vgl. hierzu auch die Antwort vom 26.09.2011

7 Antworten

Stundenam 26.09.2011 | 21:54
Hallo Bettina, Volle Erwerbsminderung heißt arbeitsfähig maximal 3 Stunden / Tag bei 5 Arbeitstagen / Woche. Du mußt also beides einhalten: maximal 3 Stunden / Tag UND maximal 15 Stunden / Woche Du darfst also z.B. NICHT an 7 Tagen die Woche 3 Stunden / Tag arbeiten und auch NICHT die ganzen 15 Stunden an nur einem, zwei, drei oder vier Tagen "runterrreißen". 3 x 4 Stunden geht also nicht, 4 x 3 Stunden schon. Wenn Du mehr arbeitet (und die DRV bekommt es mit), riskierst Du, dass die Rente ganz oder teilweise wieder aberkannt wird.
Weiße Federam 26.09.2011 | 21:37
Also wenn ich eine volle EM-Rente beziehen würde, würde ich keinen Zuverdienst anstreben. Da weckt man nämlich schlafende Hunde bei der DRV und wupp, wird nämlich gleich mal die Erwerbsminderung untersucht, ob man nicht die volle EM-Rente einsparen kann.....
-_-am 26.09.2011 | 23:00
Zitat von Weiße Feder anzeigen
Weiße Feder schrieb

Also wenn ich eine volle EM-Rente beziehen würde, würde ich keinen Zuverdienst anstreben. Da weckt man nämlich schlafende Hunde bei der DRV und wupp, wird nämlich gleich mal die Erwerbsminderung untersucht, ob man nicht die volle EM-Rente einsparen kann.....

[/quote]

Wenn Sie keine Ahnung von der Materie haben, lassen Sie doch einfach diese unsinnigen Kommentare, die die Menschen nur verunsichern.

V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise).

Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich.

Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist g r u n d s ä t z l i c h die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird; darüber h i n a u s ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.

[/quote]

Vertrauen ist etwas, das man sich erwerben muß.

Wenn

1) die Regierung schon jetzt prüfen läßt, ob man die Altersgrenze von 67 auf 69 verschieben kann

2) die Regierung Sozial-Gesetze rückwirkend in Kraft setzen läßt, um die Sozialkassen zu schonen (wie bei der rückwirkenden Einführung der Sozialversicherungspflicht bei Direktversicherungen geschehen

3) die Rechtsprechung in Sozialversicherungsangelegenheiten überwiegend so urteilt, daß die Sozialkassen geschont werden

4) ein Richter des BSG Kassel in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, weil er mit seinen Urteilen die Sozialkassen zu sehr belastet hat und der sich auch von seinen Kollegen deswegen gemobbt fühlt

5) die Mitarbeiter der DRV mehr oder weniger auch nur das tun können, was ihnen von oben befohlen wird

ist ein gewisses Mißtrauen angebracht, das meinen Vorschlag bzw. meine Betrachtungsweise durchaus rechtfertigt.

Wenn Sie keine Ahnung von der Materie haben, lassen Sie doch einfach diese unsinnigen Kommentare, die die Menschen nur verunsichern. V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist g r u n d s ä t z l i c h die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird; darüber h i n a u s ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.
-_-am 26.09.2011 | 23:18
Zitat von Stunden anzeigen
Leider sind die Ausführungen so nicht g a n z richtig. V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist ( a b s t r a k t e Betrachtungsweise). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6 über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst. 3 X 4 Stunden kann also z. B. unter Berücksichtigung der abstrakten Betrachtungsweise, die nicht an der konkreten Beschäftigung orientiert ist, sehr wohl gehen, weil eine solche Beschäftigung eben nicht unter den ü b l i c h e n Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgt.
Weiße Federam 27.09.2011 | 22:36
Zitat von -_- anzeigen
-_- schrieb

Leider sind die Ausführungen so nicht g a n z richtig.

V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist

( a b s t r a k t e Betrachtungsweise).

Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271).

Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.

Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6 über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.

3 X 4 Stunden kann also z. B. unter Berücksichtigung der abstrakten Betrachtungsweise, die nicht an der konkreten Beschäftigung orientiert ist, sehr wohl gehen, weil eine solche Beschäftigung eben nicht unter den ü b l i c h e n Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgt.

Also wenn ich eine volle EM-Rente beziehen würde, würde ich keinen Zuverdienst anstreben. Da weckt man nämlich schlafende Hunde bei der DRV und wupp, wird nämlich gleich mal die Erwerbsminderung untersucht, ob man nicht die volle EM-Rente einsparen kann.....
Wenn Sie keine Ahnung von der Materie haben, lassen Sie doch einfach diese unsinnigen Kommentare, die die Menschen nur verunsichern. V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist g r u n d s ä t z l i c h die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich n i c h t erreicht wird; darüber h i n a u s ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.
Vertrauen ist etwas, das man sich erwerben muß. Wenn 1) die Regierung schon jetzt prüfen läßt, ob man die Altersgrenze von 67 auf 69 verschieben kann 2) die Regierung Sozial-Gesetze rückwirkend in Kraft setzen läßt, um die Sozialkassen zu schonen (wie bei der rückwirkenden Einführung der Sozialversicherungspflicht bei Direktversicherungen geschehen 3) die Rechtsprechung in Sozialversicherungsangelegenheiten überwiegend so urteilt, daß die Sozialkassen geschont werden 4) ein Richter des BSG Kassel in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, weil er mit seinen Urteilen die Sozialkassen zu sehr belastet hat und der sich auch von seinen Kollegen deswegen gemobbt fühlt 5) die Mitarbeiter der DRV mehr oder weniger auch nur das tun können, was ihnen von oben befohlen wird ist ein gewisses Mißtrauen angebracht, das meinen Vorschlag bzw. meine Betrachtungsweise durchaus rechtfertigt.
Bettina48am 28.09.2011 | 10:05
Vielen Dank an diejenigen, die sich mit konkreten Antworten und Infos eingebracht haben.
Bauernfeindam 28.09.2011 | 20:47
Man könnte hier auch fragen, wie hoch der Zuverdienst als Rentner sein darf, um nach dem Tod noch in den Himmel zu kommen. Diese Antworten hierauf sind genau so viel wert, wie die Antworten auf die eingangs gestellte Frage.
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