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Experten-Antwort

Zuverdienst bei vorgezogener Altersrente

von Nordlicht21.09.2018 | 10:19
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich plabe ab 01.12.2018 eine vorgezogene Altersrente zu beantragen; bin dann 63J+3M und habe > 35 Jahre Versicherungszeit. Nebenbei arbeite ich noch freiberuflich auf "kleiner Flamme" und bleibe mit dem Zuverdienst unter € 6.300,- p.a. Nun die Frage für 2018: steht mir der gesamte Freibetrag für 2018 zu,wenn ich ab Dezember Rente beziehe, oder nur 1/12 davon ? Vielen Dank für sachkundige Hinweise, und freundliche Grüße, Nordlicht

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nordlicht,

wie Besserwisser Ihnen schon geschrieben hat, gilt der jährliche Betrag von 6300 Euro in voller Höhe, auch wenn die Rente nicht ab Jahresbeginn (oder in Ihrem Fall nur für einen Monat) bezogen wird.

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9 Antworten

Besserwisseram 21.09.2018 | 10:42
Der Freibetrag von 6.300 EURO steht Ihnen für den Dezember voll zur Verfügung.
Jonnyam 21.09.2018 | 12:41
Kleine Ergänzung: Aber wenn Sie die 6300 bei einem Verdienst von zB. 7500 Dezember um 1200 überschreiten würden, wären die üblichen 40 % nur von einem Zwölftel des überschreitenden Betrags, also nur von 100 Euro mit letztlich 40 Euro bei der Rente abzuziehen. Ist doch schön, oder? Flexi sollten viel mehr nutzen und sich rechtzeitig informieren!
Kritikeram 21.09.2018 | 12:50
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Nordlicht, wie Besserwisser Ihnen schon geschrieben hat, gilt der jährliche Betrag von 6300 Euro in voller Höhe, auch wenn die Rente nicht ab Jahresbeginn (oder in Ihrem Fall nur für einen Monat) bezogen wird.
Kleine Ergänzung: Aber wenn Sie die 6300 bei einem Verdienst von zB. 7500 Dezember um 1200 überschreiten würden, wären die üblichen 40 % nur von einem Zwölftel des überschreitenden Betrags, also nur von 100 Euro mit letztlich 40 Euro bei der Rente abzuziehen. Ist doch schön, oder? Flexi sollten viel mehr nutzen und sich rechtzeitig informieren!
Wenn der Gesetzgeber verständlichere Gesetze machen würde, müsste auch nicht jeder Versicherte eine Einzelberatung in Betracht ziehen. Dieses ständige Reformen ist eine Unart und lässt einen schnell den Überblick verlieren.
Nordlichtam 21.09.2018 | 16:23
...ganz herzlichen Dank für die Beiträge - es hilft mir weiter !!
W*lfgangam 21.09.2018 | 17:38
Zitat von Kritiker anzeigenausblenden
Kleine Ergänzung: Aber wenn Sie die 6300 bei einem Verdienst von zB. 7500 Dezember um 1200 überschreiten würden, wären die üblichen 40 % nur von einem Zwölftel des überschreitenden Betrags, also nur von 100 Euro mit letztlich 40 Euro bei der Rente abzuziehen. Ist doch schön, oder? Flexi sollten viel mehr nutzen und sich rechtzeitig informieren!
Wenn der Gesetzgeber verständlichere Gesetze machen würde, müsste auch nicht jeder Versicherte eine Einzelberatung in Betracht ziehen. Dieses ständige Reformen ist eine Unart und lässt einen schnell den Überblick verlieren.
...der Gesetzestext ist doch einfach – wenn man den Rechenweg erst mal verinnerlicht hat *g. Die praktische Anwendung ist für den Einzelnen seit 2018 nur erschwert selbst möglich, wenn einem die DRV die Berechnung der EP nicht mehr mitteilt, um einen etwaigen Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Über den Hinzuverdienst 'verschwendet' man in der Rentenauskunft eine volle allgemeine Seite, ein Hinweis auf die dazu sinnvollen Anlagen der EP-Berechnung und _die Möglichkeit diese auf Anforderung auch erhalten zu können/dass es sie noch gibt_, findet sich mit keiner Silbe /gilt auch für den Rentenbescheid. So kann man sich auch Beratungsmehraufwand verschaffen – ich gehe allerdings davon aus, dass die DRV-Beratungsstellen die EP-Daten via Bildschirm abgreifen können ;-) Oder? Gruß w.
Modi1969am 22.09.2018 | 07:45
Hallo, kommt ein Versicherter mit einer Rentenauskunft ohne Berechnungsanlagen in die Beratungsstelle, kann der Berater nur im Konto sehen, wann die mitgebrachte Auskunft gerechnet wurde, nicht aber die Einzelheiten der Berechnung. Abhilfe: veranlasst er erneut eine Rentenauskunft mit Anlagen, kann er diese einsehen und auch komplett ausdrucken...
Jonnyam 22.09.2018 | 08:45
Zitat von Modi1969 anzeigenausblenden
Na, wenn der Berater die neue Auskunft mit Anlagen direkt veranlassen und noch während des Besuchs des Versicherten alles einsehen und ausdrucken kann, ist doch alles in Ordnung. Warum auch einfach, eenn es etwas umständlicher geht.
Modi1969am 22.09.2018 | 09:33
Eben, sehe die "vermeintlichen" Einsparpotenziale bei Auskunft und auch Bescheid ohne Anlagen eher kritisch. Hat der Versicherte dann Nachfragen oder Erklärungsbedarf, druckt man das Ganze erneut aus und hat somit zum Einen doppelte Kosten auf Seiten der RV und mehrfache Rennerei auf Seiten der Versicherten. Aber sei's drum. Es wurde so entschieden und nun müssen wir damit leben. Außerdem interessiert einen nicht unbeachtlichen Teil der Versicherten eh nicht, wie die Zahlbeträge entstehen - Hauptsache, der Betrag befindet sich in etwa beim erwarteten Rentenanspruch...
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