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Zuverdienst Entgeltgrenze

von Henning4901.09.2009 | 13:45
975 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ab 01.11.2009 erhalte ich vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente ohne Abzug wg.Vertrauensschutz. Mir ist bekannt, dass ich zweimal im Jahr den Betrag von € 400 um das max. Doppelte überschreiten darf. Frage: gilt dies für jedes Kalenderjahr, also für mich für die Monate 11 und 12/2009 und dann erneut für zwei Monate im Jahr 2010, oder bezieht es sich auf 12 Rentenmonate unabhängig vom Kalenderjahr ? Vielen Dank für eine mögliche Antwort.

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Regelung gilt pro Kalenderjahr.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Danke für die Ergänzung.

2 Antworten

...am 01.09.2009 | 14:32
Allerdings muss die Hinzuverdienstgrenze im ersten Monat des Rentenbezugs zwingend eingehalten werden! D.h. dass für Sie in 2009 lediglich im Dezember die Möglichkeit besteht bis zu 800 Euro rentenunschädlichen Hinzuverdienst zu haben. Ab 2010 dann zwei mal pro Kalenderjahr bis 800 Euro.
-_- Ergänzung nicht ganz richtig!am 01.09.2009 | 19:06
Leider ist die Ergänzung nicht ganz richtig! Im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst kann nicht auf eine "maßgebliche" Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden . Es ist daher grundsätzlich eine (neue) Einstufung vorzunehmen. Die Einstufung des Hinzuverdienstes ist in diesen Fällen nach den Angaben des Arbeitgebers, des Steuerberaters oder des Versicherten vorzunehmen. Der so ermittelte Hinzuverdienst ist grundsätzlich der einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Auch im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist ein zulässiges Überschreiten möglich , sofern im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ausnahmsweise ein durch "Besonderheiten" (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) höherer Hinzuverdienst erzielt wird. In diesen Fällen kann die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze bereits im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst wahrgenommen werden. Das kann man auch nachlesen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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