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Zuverdienst Erwerbsminderungsrente

von April08.12.2008 | 19:43
4315 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bekomme seit 08/2008 eine volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktsituation. Ich weiß dass ich monatlich 400 Euro dazuverdienen darf. Meine Frage ist nun: Wenn ich zusätzlich noch ehrenamtlich arbeite und hier die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalte, wie wird dies bewertet. Habe ich dann ein Einkommen von z.B. Euro 500,00 und bekomme somit nur noch 3/4 der Rente oder wird diese Regelung wegen des Ehrenamtes genauso behandelt wie bei "Nichtrentern". Vielen Dank im voraus

8 Antworten

Ehrenamt / Übungsleiteram 08.12.2008 | 20:29
Erzielen Sie Einkünfte aus einer als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeit ( weil sich das aus Satzung oder Vertrag ergibt), sind diese, soweit sie Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen darstellen, auch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden steuerlich gefördert. Bestimmte Beträge der Einkünfte bleiben deshalb steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr.12, 26 oder 26a EStG und vermindern entsprechend das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen. Bei der Höhe des vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts (soweit es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt) muss die steuerliche Förderung bereits mindernd berücksichtigt sein. Gleiches gilt entsprechnd auch bei einer selbstständigen Tätigkeit. Hier berücksichtigt das Finanzamt die steuerliche Förderung beim festgestellten Arbeitseinkommen. Im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nach §§ 34, 96a SGB VI werden Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit dann nicht berücksichtigt, wenn sie nur den mit dem Ehrenamt verbundenen Zeit- und Mehraufwand ersetzen. Wenn hingegen nicht nur der mit dem Ehrenamt verbundenen Zeit- und Mehraufwand, sondern ein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird und diese Zahlungen damit steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, ist der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann rentenunschädlich bis zu 400,- €/Monat hinzuverdient werden. Zweimal pro Jahr darf der Verdienst auch bis zu 800,- €/Monat betragen, wenn im übrigen Jahr die 400,- - € Grenze eingehalten wird.
unbekanntam 08.12.2008 | 21:43
Hallo,ich bin immer erstaunt wie die Menschen nach anerkannter EU Rente noch arbeiten können.Die Menschen die wirklich nicht mehr können müssen oft Jahre kämpfen um eine volle EU-Rente zu erhalten. Wenn Sie Ihr Geld addieren kommen Sie wesentlich besser weg als wie einer den ganzen Tag arbeiten geht.Ich will Ihnen Ihre Krankheit nicht absprechen aber wie häufig in letzter Zeit hier Fragen gestellt werden zum Hinzuverdienst macht mich schon sehr stutzig.
Aprilam 08.12.2008 | 22:46
"Wenn Sie Ihr Geld addieren kommen Sie wesentlich besser weg als wie einer den ganzen Tag arbeiten geht" Schön wie das so aus der Ferne beurteilt werden kann. Gerade solche Leute wie Sie haben das aus mir gemacht was ich heute bin. Vielen Dank. Leider ist meine Frage dadurch noch immer nicht beantwortet.
Michaelam 09.12.2008 | 09:11
Hallo. Bei einer Arbeitsmarktrente darf man zwar 400 Euro dazuverdienen, aber man darf nicht länger als 3 Stunden täglich arbeiten. Wenn man über 3 Stunden arbeitet dann bekommt man nur noch die halbe Rente. So habe ich das zumindest in einem anderen Thread hier verstanden. Gruß
Augustam 09.12.2008 | 10:07
Hilft Ihnen das hier: Erzielen Versicherte Einkünfte aus einer als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeit (zum Beispiel weil sich dies aus einer Satzung oder einem Vertrag ergibt), ist grundsätzlich zu prüfen, ob diese Einkünfte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen (Selbständigkeit) darstellen und somit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden steuerlich gefördert. Bestimmte Beträge der Einkünfte bleiben deshalb steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG, und vermindern entsprechend das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV oder das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten Arbeitseinkommens muss die steuerliche Förderung bereits mindernd berücksichtigt sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen. MfG August
Können oder müssen?am 09.12.2008 | 10:51
Das ist hier die Frage. Vielen reicht heute das Geld vorne und hinten nicht mehr. Es ist ja nicht nur die Frage, wie diese Arbeit erledigt wird, sondern ob dies auch auf Kosten der Restgesundheit geht. Weiterhin gibt es gerade bei den ehrenamtlich Tätigen sehr viele Aufgabenfelder welche die gesundheitlichen Einschränkungen der Erwerbsminderungsrente nicht ausschliessen. Ich denke vor einem pauschalen Urteil, sollte dies doch auch einmal von der anderen Seite gesehen werden. Zum zweiten sollte man froh sein, dass es noch Leute gibt, welche sich ehrenamtlich betätigen. Soll man diese Menschen aus dem Leben an bzw. mit der Gesellschaft ausschliessen bloß weil Sie eine Rente beziehen?
Aprilam 09.12.2008 | 11:58
Hallo Expertin, vielen Dank für die klare Auskunft
Augustam 09.12.2008 | 12:09
nur ein kleiner Tipp noch am Rande... Ich an Ihrer Stelle würde mir das schriftlich von meinem RV-Träger bestätigen lassen! MfG August
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