Hallo Patrick Müller,
neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein mtl. Hinzuverdienst von maximal 450 EUR zulässig. Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer darf diese Grenze zweimal innerhalb eines Kalenderjahres maximal bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze übeschritten werden.
Sollte es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, dürfen die Einnahmen die Grenze von 5400 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Dies prüft der Rentenversicherungsträger anhand des Steuerbescheides.
Allerdings ist der Rentenempfänger verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger schriftlich anzuzeigen. Inwieweit diese Sonderzahlungen Einfluss auf Ihren Rentenanspruch haben, hängt von den bisherigen Einkünften ab. Wir empfehlen Ihnen, eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um die Angelegenheit definitiv zu klären.