Hier haben Sie etwas verwechselt: Zur Altersrente kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre, demnächst 67 Jahre mit individuellem Übergangsalter) unbegrenzt hinzuverdient werden, nicht jedoch zur Hinterbliebenenrente.
Die Freibeträge für die Hinterbliebenenrente ergeben sich auch § 97 Sozialgesetzbuch (SGB) VI und werden dem aktuellen Rentenwert entsprechend der Entwicklung der Einkommen angepasst. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0609700
Die Berechnung der Hinterbliebenenrente muss dem Bescheid beiliegen. Die Anrechnungsbeträge sind dem SGB IV zu entnehmen: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/04/index.php?norm_ID=0400001
Vierter Titel - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a - Art des zu berücksichtigenden Einkommens
- § 18b - Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
- § 18c - Erstmalige Ermittlung des Einkommens
- § 18d - Einkommensänderungen
- § 18e - Ermittlung von Einkommensänderungen
Das ganze ist für den Laien etwas kompliziert. Sie sollten erwägen, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. Adressen unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..