Hallo Frau Riedel,
im Vordergrund der Leistung zur Teilhabe muss natürlich die ordnungsgemäße Teilnahme an der Umschulung stehen. Grds. ist gleichzeitig bezogenes Arbeitsentgelt auf Übergangsgeld anzurechnen. Iist jedoch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, so kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Bei einer ersten Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während der Umschulung, wäre das Arbeitsentgelt nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Freundliche Grüße