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Experten-Antwort

Zuverdienst zum Übergangsgeld

von Anja Riedel04.02.2015 | 12:28
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2 Antworten

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Sehr geehrte Experten, ich habe da mal eine Frage und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können. Nach mehreren Recherchen bin ich immer noch nicht zu einer Lösung gekommen und eine genaue Antwort habe ich bisher nicht gefunden, bzw. widersprechen sich die Anworten. Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Mein Lebensgefährte fängt am 16.02.2015 eine Umschulung zum Kaufmann über die Rentenversicherung an. Für dieses 2 Jahre bezieht er dann ja Übergangsgeld, dessen Höhe uns leider immer noch nicht bekannt ist. Nun hätte er evt. die Möglichkeit zu dieser Rehamaßnahme einen Minijob auf 450€ Basis an den Wochenenden entsprechend seiner gesundheitlichen Einschränkungen auszuüben. Da wir eine 4-köpfige Familie sind ist das Geld für diese Zeit ja sehr knapp. Meine Frage ist jetzt, darf er zum Übergangsgeld einen Zuverdienst haben? Wird dieses Geld auf das Übergangsgeld angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe? Oder darf er zusätzlich zum Übergangsgeld 450 Euro verdienen, ohne das dieses Geld angerechnet wird? Falls es voll angerechnet wird, macht das Ganze ja auch keinen Sinn. Muss er sonst noch Irgendwas beachten? Es wäre schön, von Ihnen eine hilfreiche Antwort zu bekommen. Ich bedanke mich im Voraus. MFG Anja

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Riedel,

im Vordergrund der Leistung zur Teilhabe muss natürlich die ordnungsgemäße Teilnahme an der Umschulung stehen. Grds. ist gleichzeitig bezogenes Arbeitsentgelt auf Übergangsgeld anzurechnen. Iist jedoch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, so kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Bei einer ersten Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während der Umschulung, wäre das Arbeitsentgelt nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Freundliche Grüße

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Riedel,

im Vordergrund der Leistung zur Teilhabe muss natürlich die ordnungsgemäße Teilnahme an der Umschulung stehen. Grds. ist gleichzeitig bezogenes Arbeitsentgelt auf Übergangsgeld anzurechnen. Iist jedoch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, so kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Bei einer ersten Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während der Umschulung, wäre das Arbeitsentgelt nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Freundliche Grüße

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