Bei der Einkommensanrechnung nach § 96 a SGB VI wird immer das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosengeld I-Beziehern ist dies das Bemessungsentgelt, nach Ihren Angaben 46,06 Euro täglich.
Regelmäßig wird das Arbeitslosengeld I als Ersatz für das zuvor bezogene volle Arbeitsentgelt gezahlt. Das passiert nun auch weiterhin. Mit Auszahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde Ihr Mann nochmals einen halben Einkommensersatz hinzubekommen. Er würde also 1 ½ Einkommen erhalten. Durch die Anrechnung von Erwerbs(ersatz-)einkommen wird dies vermieden (kein Witz!).